Saisonarbeitskräfte müssen Rundfunkgebühren bezahlen
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Zwar unterliege der Wohncontainer den Vorgaben der öffentlich-rechtlichen Arbeitsstätten-Verordnung, was allerdings nichts an der Bewertung des Wohncontainers als Wohnung im Sinne des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages ändere. Eine analoge Anwendung der Rundfunkgebührenfreiheit für Gemeinschaftsunterkünfte, wie etwa bei Unterkünften für Asylbewerber, lehnte das Gericht ab.
Demnach sind die zuständigen Behörden berechtigt, gegenüber den ausländischen Saisonarbeitskräften für die von diesen genutzten Wohncontainern einen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Beitragsschuldner sei indessen nicht der Arbeitgeber, sondern der ausländische Mitarbeiter. Dies gelte sowohl bei Überlassung des Wohncontainers durch einen Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch bei der – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Zurverfügungstellung der Unterkunft ohne Mietvertrag durch den Arbeitgeber.
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