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Milch

Neues Rohmilchgüterecht tritt zum 1. Juli in Kraft

Nach einem halben Jahr Übergangsfrist tritt die neue „Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts“ zum 1. Juli 2021 in Kraft. Über die wesentlichen Änderungen wurde bereits in BWagrar 2/2021, S. 13 informiert.

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  Nach einem halben Jahr Übergangsfrist tritt die neue „Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts“ zum 1. Juli 2021 in Kraft.
Nach einem halben Jahr Übergangsfrist tritt die neue „Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts“ zum 1. Juli 2021 in Kraft.Borlinghaus
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Im Mittelpunkt der neuen Verordnung steht dabei das erweiterte Hemmstoffkonzept, nach welchem die Rohmilch umfassender, öfter und mit moderneren Testverfahren auf Hemmstoffe untersucht wird. Der Milchgeldabzug erfolgt nach einem risikoorientierten Ansatz, der für den ersten positiven Nachweis einen geringeren Milchgeldabzug als nach altem Recht vorsieht.

Hemmstoffnachweise und Umrechnungsfaktor

Der Abschlag für Hemmstoffnachweise (u.a. Antibiotika) sinkt von 5 auf 3 Cent je Kilogramm Milch im betreffenden Monat, für jeden weiteren Nachweis im selben Monat sind ebenfalls 3 Cent abzuziehen. Ferner wichtig ist, dass  die Abschläge für Keim- und Zellzahlnachweise unverändert bleiben und der Umrechnungsfaktor von Liter Milch in Kilogramm von 1,02 auf 1,03 steigt.

Hinweis: Die neue Milchgüteverordnung können Sie unter Webcode https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s0047.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0047.pdf%27%5D__1624545489939 downloaden.

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