Neues Rohmilchgüterecht tritt zum 1. Juli in Kraft
Nach einem halben Jahr Übergangsfrist tritt die neue „Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts“ zum 1. Juli 2021 in Kraft. Über die wesentlichen Änderungen wurde bereits in BWagrar 2/2021, S. 13 informiert.
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Im Mittelpunkt der neuen Verordnung steht dabei das erweiterte Hemmstoffkonzept, nach welchem die Rohmilch umfassender, öfter und mit moderneren Testverfahren auf Hemmstoffe untersucht wird. Der Milchgeldabzug erfolgt nach einem risikoorientierten Ansatz, der für den ersten positiven Nachweis einen geringeren Milchgeldabzug als nach altem Recht vorsieht.
Hemmstoffnachweise und Umrechnungsfaktor
Der Abschlag für Hemmstoffnachweise (u.a. Antibiotika) sinkt von 5 auf 3 Cent je Kilogramm Milch im betreffenden Monat, für jeden weiteren Nachweis im selben Monat sind ebenfalls 3 Cent abzuziehen. Ferner wichtig ist, dass die Abschläge für Keim- und Zellzahlnachweise unverändert bleiben und der Umrechnungsfaktor von Liter Milch in Kilogramm von 1,02 auf 1,03 steigt.
Hinweis: Die neue Milchgüteverordnung können Sie unter Webcode https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s0047.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0047.pdf%27%5D__1624545489939 downloaden.





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