Beiträge steigen im kommenden Jahr
Zum Jahresbeginn 2023 ändern sich wieder wichtige sozialrechtliche Kenndaten. Nicole Spieß, Leiterin des Referats Sozialpolitik im Deutschen Bauernverband, informiert über wichtige Änderungen im Bereich der Sozialversicherung.
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Alterssicherung der Landwirte: Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse steigen zum 1. Januar 2023 um 16 Euro auf monatlich 286 Euro. Grund ist das gestiegene Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, an das der Altersklassen–Beitrag gekoppelt ist. Mit dem Beitrag steigt auch die Höhe der Beitragszuschüsse für Landwirte. Bis zu 172 Euro Zuschuss gewährt die Alterskasse, wenn das jährliche Einkommen maximal 12.222 Euro (Verheiratete: 14.444 Euro) beträgt. Bei höherem Einkommen reduziert sich der Zuschuss und ab einem Jahreseinkommen von 24.444 Euro (Verheiratete 48.888 Euro) wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Neue Befreiungsgrenze
Wer sich wegen einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lassen möchte, muss bei Befreiungen ab 1. Oktober 2022 mindestens 6240 Euro jährlich beziehungsweise 520 Euro monatlich erzielet werden. Personen, die bereits im September 2022 befreit waren, bleiben befreit, wenn ihr jährliches Einkommen weiterhin 4800 Euro übersteigt. Soll die Befreiung nicht fort bestehen, kann bis 31.März 2023 eine rückwirkende Befreiung zum 30. September 2022 beantragt werden. Weil mit der Befreiung von der Alterskassenpflicht auch die Ansprüche auf Leistungen enden, sollte eine Befreiung nur nach umfassender Beratung erfolgen. Die Beratungsstellen der SVLFG bei den Kreisbauernverbänden können Sie hier umfassend beraten.
Der allgemeine Rentenwert, der für die Rentenhöhe in der Alterssicherung der Landwirte bedeutsam ist, beträgt seit 1. Juli 2022 16,63 Euro. Damit bringt ein Beitragsjahr in der Alterskasse zur Zeit eine monatliche Rente von 13,49 Euro. Nach 45 Beitragsjahren kann so eine monatliche Rente in Höhe von rund 748 Euro (abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung) von der Alterskasse beansprucht werden.
Unbegrenzt hinzuverdienen
Bezieher einer vorzeitigen Altersrente der LAK und auch der gesetzlichen Rentenversicherung können ab 1. Januar 2023 unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. In den vergangenen Jahren gab es bereits entsprechende Lockerungen aufgrund der Coronapandemie, nun entfallen die Hinzuverdienstgrenzen dauerhaft. Und für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich erhöht. Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann ab 2023 bis zu 1447,60 Euro monatlich dazu verdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung steigt die Hinzuverdienstgrenze auf monatlich 2895,20 Euro.
Auf Renten an Hinterbliebene der Alterskasse und der Deutschen Rentenversicherung werden eigene Einkünfte des Rentenbeziehers, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen, zu 40 Prozent angerechnet. Seit 1. Juli 2022 gilt ein monatlicher Freibetrag von 950,93 Euro. Dieser erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um monatlich 201,71 Euro. Bei Witwen und Witwern, deren Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder bei denen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, beträgt der Freibetrag in der Alterskasse 1426,39 Euro und erhöht sich ebenso um 201,71 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind. Grund für den höheren Freibetrag bei dieser Gruppe ist eine umfangreichere Berücksichtigung von Einkommen. Bezieher einer Waisenrente dürfen zu ihrer Rente unbegrenzt hinzuverdienen.
Wichtig: Änderungen des anzurechnenden Einkommens sind der Rentenversicherung zu melden! Versäumen Sie dies, kann dies zu hohen Rückforderungen der Rentenversicherung führen.
Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung
Der Beitrag aktiver Landwirte und mitarbeitender Familienangehöriger zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung steigt um durchschnittlich zwei Prozent. Allerdings müssen rund 27 Prozent der versicherten Unternehmer durch den Wechsel in eine höhere Beitragsklasse mit einer stärkeren Beitragssteigerungen rechnen. Ursächlich hierfür sind die angehobenen Werte in der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) 2023, die trotz unveränderter Betriebsverhältnisse die Einstufung in eine höhere Beitragsklasse auslösen können. Ausnahmen gibt es aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den Beitragskassen 1, 2 und 20: In den Beitragsklassen 1 und 2 steigt der Beitrag um circa 4,2 Prozent, während der Beitrag in Beitragsklasse 20 unverändert 692,24 Euro beträgt. Die vollständigen Beitragsklassen können Sie der Tabelle 1 auf Seite 14 entnehmen. Auf der Seite der SVLFG (https://www.svlfg.de/beitraege-lkk) finden Sie auch einen Beitragsrechner.
Rentenbezieher zahlen im neuen Jahr einen Beitrag von 8,1 Prozent (bisher: 7,95 Prozent) aus Alterskassenrenten und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und 16,2 Prozent (bisher: 15,9 Prozent) aus gewerblichen Einkommen, zum Beispiel aus einer Fotovoltaikanlage. Grund für die Erhöhung ist der gestiegene durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten Ehegatten und Kinder nicht mehr beitragsfrei familienversichert sein können, beträgt ab 1. Januar 2023 485 Euro. Übt der Familienversicherte eine so genannte geringfügige Beschäftigung aus, darf das Gesamteinkommen seit 1. Oktober 2022 bis zu 520 Euro betragen.
Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Pflegeversicherung werden auch 2023 durch einen Zuschlag auf den Krankversicherungsbeitrag erhoben. Veränderungen in der Beitragsklasse wirken sich damit auch auf die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags aus.
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
In der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung stehen 2023 erneut nur 100 Mio. Euro Bundesmittel zur Verfügung. Die Reduzierung der Bundesmittel von 176,95 Mio. Euro auf 100 Mio. Euro im Jahr 2022 hatte bei den bundesmittelberechtigten Betrieben zu einer Beitragssteigerung von circa 18 Prozent geführt. 2023 ist mit ähnlichen Belastungen zu rechnen. Die Berufsgenossenschaft erhebt weiterhin Vorschüsse auf den Beitrag. Die Höhe der Vorschusszahlungen wurde mit dem Beitragsbescheid für das Jahr 2021 im August 2022 mitgeteilt. Bundesmittelberechtigte Betriebe mit Teilnahme am Lastschriftverfahren zahlen am 15. Januar 2023 und 15. Mai 2023 je 40 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr. Bei allen anderen Betrieben sind am 15. Januar 2023 80 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr fällig. Die Endabrechnung erfolgt mit dem Beitragsbescheid im August 2023 (Fälligkeit 15. September 2023). Vorschüsse werden nicht festgesetzt, wenn der Vorjahresbeitrag nicht mindestens 130 Euro betrug.
Allgemeine Sozialversicherung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) liegt seit 1. Oktober 2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich 520 Euro nicht überschreitet. Der von rentenversicherungspflichtigen Minijobbern zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt weiterhin bei 3,6 Prozent (beziehungsweise 13,6 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt). Die Umlagesätze für geringfügige Beschäftigungen ändern sich zum 1. Januar 2022: Der Umlagesatz für die Umlage 1 (Krankheit) steigt von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent, während der Umlagesatz für die Umlage U2 (Schwangerschaft/Mutterschaft) von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent sinkt. Die Insolvenzgeldumlage sinkt ebenfalls, und zwar von 0,09 auf 0,06 Prozent.
Mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in landwirtschaftlichen Betrieben sind auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie den Status eines Arbeitnehmers haben. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln. Keine familienhaften Mithilfe, sondern ein Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Angehörige ein Taschengeld von mehr als 438 Euro erhält oder – und das gilt auch bei geringeren Zahlungen, wenn diese als Betriebsausgabe steuerlich geltend macht werden.
Werte für Unterkunft und Verpflegung steigen
Auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung gibt es zu Jahresbeginn Änderungen. Der Wert für Verpflegung steigt für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche und Auszubildende von insgesamt 270 Euro auf 288 Euro monatlich (60 Euro für Frühstück und je 114 Euro für Mittag- und Abendessen). Die Werte für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft steigen von monatlich 241 Euro auf 265 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt auf maximal 225,25 Euro. Bei einem volljährigen Auszubildenden werden bei Unterkunft im Haushalt des Ausbildenden und Vollverpflegung nun insgesamt 473,50 Euro monatlich der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (bisher: 438,70 Euro). Bei einem volljährigen Beschäftigten werden bei gleichen Leistungen 513,25 Euro (bisher: 474,85 Euro) berücksichtigt. Die Werte der einzelnen Sachbezüge sind in den Tabellen 2 und 3 dargestellt. Wird Verpflegung und Unterkunft nicht an allen Tagen des Monats gewährt, sind die Sachbezüge zeitanteilig zu berechnen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz unverändert 18,6 Prozent. Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte liegt bei monatlich 96,72 Euro der Höchstbeitrag bei 1357,80 Euro. Ein Durchschnittsverdiener erhält für jedes Beitragsjahr seit 1. Juli 2022 eine Monatsrente von 36,02 Euro. Auch ein Kindererziehungsjahr erbringt seitdem eine Monatsrente von 36,02 Euro.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozent auf 1,6 Prozent. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen werden ihre individuellen Zusatzbeiträge erhöhen, so dass es 2023 bei vielen Arbeitnehmern zu Beitragserhöhungen kommen wird. Dem Versicherten steht bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist für den Wechsel nicht nötig. Es genügt, bis zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, einen Antrag auf Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse zu stellen.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 2,05 Prozent. Kinderlose Versicherte über 23 Jahre zahlen zusätzlich zum hälftigen Beitrag einen Zuschlag in Höhe von 0,35 Prozent.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der ab dem Jahr 2020 aufgrund hoher Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit befristet bis 31. Dezember 2022 auf 2,4 Prozent abgesenkt war, liegt ab 1. Januar 2023 wieder bei 2,6 Prozent.
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