So wird an die Antibiotikadatenbank gemeldet
Die Frist für Mitteilungen zur staatlichen Antibiotikadatenbank für das zweite Erfassungshalbjahr 2023 endet zum 14. Januar 2024. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert über die wesentlichen Anforderungen des Antibiotikaminimierungskonzeptes.
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Zur Teilnahme am staatlichen Antibiotikaminimierungskonzept sind berufs- und gewerbsmäßige Tierhalter verpflichtet, die Tiere der im Folgenden gelisteten Nutzungsarten halten. Eine Teilnahme ist nur erforderlich, wenn die durchschnittlich im Halbjahr gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze (Zahlen in Klammern angegeben) überschreitet.
- Milchrinder ab der ersten Kalbung (25),
- Nicht auf dem Betrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten (25),
- Saugferkel (Ferkel von 85 Muttersauen),
- Ferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von 30 kg (250),
- Mastschweine ab einem Gewicht von 30 kg (250),
- Zuchtschweine ab Einstallung zur Ferkelerzeugung – Muttersauen und Eber (85),
- Masthühner (10.000),
- Legehennen ab Einstallung im Legebetrieb (4.000),
- Aufzuchthennen bis zur Einstallung in den Legebetrieb (1.000),
- Mastputen (1.000).
Um die Teilnahme anzuzeigen, ist eine elektronische Mitteilung in der staatlichen Antibiotikadatenbank in HI-Tier (http://www.hi-tier.de) erforderlich. Diese muss spätestens 14 Tage nach Beginn der Tierhaltung erfolgen. Auch Änderungen, wie zum Beispiel ein Wegfall der Teilnahme wegen eines Unterschreitens der Bestandsuntergrenzen oder bei Aufgabe der Tierhaltung, sind innerhalb dieser Frist mitzuteilen.
Mitteilungspflicht Tierzahlen
Sofern in der Tierhaltung im Erfassungshalbjahr Antibiotika zum Einsatz gekommen sind, ist der Tierhalter verpflichtet, bis zum 14. Januar 2024 Tierzahlen in der Datenbank zu melden. Hierzu sind der Anfangstierbestand zum Halbjahr (01. Juli 2023) sowie jeder Zu- und Abgang von Tieren unter Angabe der Tieranzahl und des Datums mitzuteilen. Auch verendete oder getötete Tiere sind als Abgang zu erfassen. Für Rinder stellt HI-Tier eine Übernahmefunktion aus den Meldungen zur Rinderdatenbank zur Verfügung. Diese muss in der Antibiotikadatenbank aktiv durch Speichern übernommen werden. Auch für die Nutzungsart Mastschweine über 30 kg können teilweise Daten aus der Schweinedatenbank übernommen werden. Entsprechende Hinweise und Hilfetexte finden sich in den Eingabemasken in HI-Tier.
Es können auch Dritte mit der Meldung beauftragt werden
Sollte im Erfassungshalbjahr kein Antibiotikaeinsatz erforderlich gewesen sein, so ist dies in der HI-Tier-Datenbank durch eine Nullmeldung zu bestätigen. In diesem Fall müssen keine Tierzahlen übermittelt werden. Mit der Durchführung der Mitteilungen zur Tierhaltung, den Tierzahlen und der Nullmeldung können auch Dritte beauftragt werden. Eine Benennung dieser Dritten gegenüber dem Veterinäramt durch die Tierhalter-Erklärung (Benennung eines Dritten für Mitteilungen) in der HI-Tier-Datenbank ist dann erforderlich. Alternativ steht auch ein schriftlicher Anzeigeweg über den Landeskontrollverband (LKV) zur Verfügung.
Mitteilung der Antibiotikaverwendung durch Tierarztpraxen
Die Mitteilung über die Antibiotikaverwendung in der Tierhaltung erfolgt durch die Tierarztpraxen, die die Arzneimittel an den Betrieb abgegeben beziehungsweise dort angewendet haben. Eine Zuordnung in der Datenbank zum Betrieb basiert auf der Betriebsnummer der Tierhaltung. Zur korrekten Erfassung ist es daher notwendig, dass der Tierarztpraxis die aktuelle Betriebsnummer bekannt ist. In Fällen, in denen sich die Betriebsnummer geändert hat (z. B. bei einer Hofübergabe oder Änderung der Geschäftsform), ist eine entsprechende Information der Tierarztpraxis über die Neuerung notwendig.
Berechnung und Bekanntgabe der betrieblichen Therapiehäufigkeit
Aus den Mitteilungen zur Antibiotikaverwendung und den Tierzahlen wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das zurückliegende Halbjahr berechnet und an den Betrieb übermittelt. Die Information erfolgt auf schriftlichem Wege und elektronisch in der HI-Tier-Datenbank bis zum 1. Februar 2024. Die meisten Landkreise in Baden-Württemberg haben für die schriftliche Übermittlung den LKV beauftragt. Für die postalische Mitteilung anfallende Kosten werden dem Tierhaltungsbetrieb vom LKV in Rechnung gestellt. Optional kann vom Tierhalter in der HI-Tier-Antibiotikadatenbank unter der Menüoption TAM-PROFIL die schriftliche Bekanntgabe abbestellt werden. Der elektronische Abruf der betrieblichen Therapiehäufigkeit ist, wie alle Melde- und Abrufvorgänge in der HI-Tier-Antibiotikadatenbank, kostenfrei.
Bundesweite Kennzahlen und Folgemaßnahmen
Aus sämtlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten der Erfassungshalbjahre I und II werden für jede Nutzungsart die Kennzahlen 1 und 2 ermittelt und jeweils zum 15. Februar auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht (www.bvl.bund.de). Tierhalter sind verpflichtet, ihre für 2023/II ausgewiesene betriebliche Therapiehäufigkeit bis zum 1. März 2024 mit den bundesweiten Kennzahlen abzugleichen und diesen Abgleich zu dokumentieren (erfolgt automatisch in HI-Tier bzw. kann auch durch ein Infoschreiben des LKV erfolgen). Liegt die betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, müssen die Gründe für den Antibiotikaverbrauch unter Hinzuziehung eines Tierarztes ermittelt sowie mögliche Schritte zu dessen Reduktion eingeleitet werden. Eine Information des zuständigen Veterinäramtes ist hierbei nicht notwendig. Liegt die betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, ist auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung ein Maßnahmenplan zur Reduktion der Antibiotikaverwendung zu erstellen. Dieser muss bis zum 1. April 2024 dem zuständigen Veterinäramt schriftlich oder auf elektronischem Wege vorgelegt werden. Sollte die Umsetzung der Maßnahmen länger als sechs Monate in Anspruch nehmen, so ist der Maßnahmenplan um einen Zeitplan zu ergänzen. Bei einer wiederholten Kennzahl 2-Überschreitung im direkt folgenden Erfassungshalbjahr ist keine erneute Vorlage eines Maßnahmenplans erforderlich. Eine dritte Überschreitung der Kennzahl 2 in Folge bedingt wiederum einen neuen Maßnahmenplan. Die für 2023 geltenden Übergangsfristen für Folgemaßnahmen laufen mit Ende des Jahres aus. Ab 2024 sind die Verpflichtungen für alle Nutzungsarten einzuhalten.
Maßnahmenplan und Tierschutz
Die zur Antibiotikaminimierung ergriffenen Maßnahmen sollen auf eine Steigerung der Tiergesundheit im Betrieb abzielen. Ein Weglassen medizinisch indizierter Antibiotikaanwendungen bei behandlungsbedürftigen Tieren ist ausdrücklich nicht Ziel des Konzeptes. Erkrankte Tiere müssen einem Tierarzt vorgestellt und behandelt werden, sofern erforderlich auch mit Antibiotika. Bei Fragen zur Umsetzung der Meldeverpflichtungen und zu gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen kann das jeweils zuständige Veterinäramt Auskunft geben.
Terminplan für 2024
Wichtige Fristen im ersten Halbjahr 2024 für Tierhalter.
- 14. Januar 2024: Ende der Mitteilungsfrist für Tierzahlen oder Nullmeldung.
- 1. März 2024: Abgleich und Dokumentation der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen 1 und 2.
- 1. April 2024: Vorlage eines Maßnahmenplans beim Veterinäramt (wenn betriebliche Therapiehäufigkeit über Kennzahl 2).
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