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Antibiotikamonitoring

Maßnahmenplan: Bis zum 1. April einreichen

Am Antibiotikamonitoring teilnehmende Schweinehalter sollten die veränderten Meldefristen des novellierten Tierarzneimittelgesetzes beachten. Betriebe, bei denen die Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2 liegt, müssen den schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes bis zum 1. April eingereicht haben.

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Petra Ast
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Meldefrist verkürzt

Das Tierarzneimittelgesetz wurde novelliert und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Daraus ergeben sich für die Tierhalter unter anderem Änderungen bezüglich der Meldefristen im Antibiotikamonitoring.

Liegt die betriebsindividuelle Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, müssen die Tierhalter zusammen mit ihrem Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erstellen und diesen bis zum 1. April 2023 der Überwachungsbehörde vorlegen. Bislang hatten Betriebe dafür vier Monate Zeit.

Die Behörde prüft den Plan und kann gegebenenfalls Änderungen anordnen und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, der Gesundheitsvorsorge oder der Haltungsbedingungen verlangen. Im Extremfall kann sogar das Ruhen der Tierhaltung verordnet werden.

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