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Pflanzenschutz aktuell

Aufbrauchfrist eingeführt

Genehmigungen im Einzelfall hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ab sofort mit einer Aufbrauchfrist versehen.

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Einzelfallgenehmigungen nach § 22(2) des Pflanzenschutzgesetzes hat das BVL mit einer Aufbrauchfrist nach §12(5) des Pflanzenschutzgesetzes versehen.

Unterschiedliche Info für Sammel- und Einzelgenehmigung

Geänderte Bescheide informieren Empfänger von Sammelgenehmigungen über den Antragsteller. Empfänger von Einzelgenehmigungen werden nicht gesondert benachrichtigt. Weitere Informationen gibt es auf der Seite des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums.

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