Aufbrauchfrist eingeführt
Genehmigungen im Einzelfall hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ab sofort mit einer Aufbrauchfrist versehen.
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Einzelfallgenehmigungen nach § 22(2) des Pflanzenschutzgesetzes hat das BVL mit einer Aufbrauchfrist nach §12(5) des Pflanzenschutzgesetzes versehen.
Unterschiedliche Info für Sammel- und Einzelgenehmigung
Geänderte Bescheide informieren Empfänger von Sammelgenehmigungen über den Antragsteller. Empfänger von Einzelgenehmigungen werden nicht gesondert benachrichtigt. Weitere Informationen gibt es auf der Seite des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums.




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