Beizen verboten auf Vorrangflächen
Das Beizen von Saatgut ist im Rahmen der Änderungsverordnung (EU) 2017/115 (gültig ab 2018) und dem damit verbundenen Pflanzenschutzmittel-Verbot auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) nicht zulässig.
Nicht betroffen ist allerdings das Behandeln des Leguminosen-Saatguts mit Impfmittel. Ein Beispiel dafür ist das Impfen von Sojabohnen mit Bradyrhizobium japonicum. Dieses Impfen wird für das Wachstum gebraucht und geschieht nicht aus Gründen des Pflanzenschutzes .
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