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Pflanzenschutz aktuell

Nutzung von Gewässerrandstreifen

Ab dem 1. Januar 2019 ist die Nutzung von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in einem Bereich von fünf Metern als Ackerland verboten. Hier erfahren Sie, welche Flächen davon nicht betroffen sind.
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D Mz / Pixabay.com
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Hiervon ausgenommen sind:

  • Die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren, sowie
  • die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.

Umbruchlos bedeutet das Herstellen eines Saatbetts mit nichtwendender Bodenbearbeitung, zum Beispiel mit einem Gänsefußschargrubber zur Reduzierung von Wurzelunkräutern. Die maximale Bearbeitungstiefe soll vorrangig nur bis zur Saattiefe reichen. Eine Tiefe von 10 cm ist die absolute Grenze und darf nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Mulchsaatverfahren sind aufgrund der Erosionsgefährdung zu bevorzugen.

Mehr Info zum Herunterladen

Weitere Informationen sind im Merkblatt Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg zusammengestellt:

www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite - Merkblätter für die umweltgerechte Landbewirtschaftung

Wer vorsätzlich Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in dem Bereich von fünf Metern als Ackerland nutzt, handelt ordnungswidrig!

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