Neues zur Harnstoffdüngung
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Die Pflicht zur Einarbeitung bzw. Zugabe eines Ureasehemmstoffes gilt aktuell nur für reinen Harnstoff (Düngemitteltyp „Harnstoff“ mit mindestens 44 % Carbamidstickstoff) und für nachträglich mit reinem Harnstoff als Komponente hergestellte Mischungen mit anderen Düngemitteln (= physikalische Mischung).
Bei chemischen Mischungen darf weiterhin ausgebracht werden
Harnstoffhaltige Düngemittel, denen direkt im Herstellungsprozess andere Komponenten als Harnstoff zugesetzt werden (= chemische Mischung), fallen dagegen nicht unter die Regelung des § 6 (2) DüV. Sie können somit auch nach dem 1. Februar 2020 ohne Einarbeitung oder Zusatz eines Ureasehemmstoffes ausgebracht werden.
Beispiele können Sie im Merkblatt im Anhang nachlesen.
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