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Merkblatt veröffentlicht

Neues zur Harnstoffdüngung

Seit dem 1. Februar 2020 darf Harnstoff als Düngemittel nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder der Harnstoffdünger unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird. Werden Harnstoff oder mit Harnstoff hergestellte Mischungen ohne Zusatz eines Ureasehemmstoffes aufgebracht, ist zukünftig eine unverzügliche Einarbeitung spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung verpflichtend. Demzufolge dürfen Harnstoff bzw. mit Harnstoff hergestellte Mischungen ohne einen Ureasehemmstoff auf Flächen bzw. zu Kulturen, bei denen keine Einarbeitung möglich ist, ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr angewendet werden (zum Beispiel auf Grünland).
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J. Klein
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Die Pflicht zur Einarbeitung bzw. Zugabe eines Ureasehemmstoffes gilt aktuell nur für reinen Harnstoff (Düngemitteltyp „Harnstoff“ mit mindestens 44 % Carbamidstickstoff) und für nachträglich mit reinem Harnstoff als Komponente hergestellte Mischungen mit anderen Düngemitteln (= physikalische Mischung).

Bei chemischen Mischungen darf weiterhin ausgebracht werden

Harnstoffhaltige Düngemittel, denen direkt im Herstellungsprozess andere Komponenten als Harnstoff zugesetzt werden (= chemische Mischung), fallen dagegen nicht unter die Regelung des § 6 (2) DüV. Sie können somit auch nach dem 1. Februar 2020 ohne Einarbeitung oder Zusatz eines Ureasehemmstoffes ausgebracht werden.

Beispiele können Sie im Merkblatt im Anhang nachlesen.

 

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