Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln aufgrund von Notfallsituationen
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für Carnadine (Wirkstoff: Acetamiprid) die Zulassung gegen Grüne Pfirsichblattlaus und Schwarze Bohnenlaus als Virusvektoren in Futter- und Zuckerrübe für die Zeit vom 8. April bis zum 5. August 2020 für 120 Tage erteilt.
Carnadine darf nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf ab 2-Blattstadium bis Bestandsschluss (BBCH 12 bis 39) mit 0,25 l/ha in 200 bis 400 l Wasser/ha gespritzt werden. Es sind maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen möglich. Die Wartezeit beträgt 35 Tage.
Auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden. Mit verlustmindernden Geräten gilt ein reduzierter Abstand von 5 m.
Acetamipridhaltige Mittel (Danjiri und Mospilan SG)
Für Danjiri und Mospilan SG (Wirkstoff: Acetamiprid) wurde die Zulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Futter- und Zuckerrübe für die Zeit vom 11. März bis zum 8. Juli 2020 für 120 Tage erteilt. Das Mittel darf nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf ab 2-Blattstadium bis Bestandesschluss (BBCH 12 bis 39) mit 0,25 kg/ha in 200 bis 400 l Wasser/ha gespritzt werden. Es ist maximal eine Behandlung möglich (Wartezeit: F).
Die Anwendung darf nur mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen. Zudem sind folgende Abstände einzuhalten:
- 50%: 15 m;
- 75%: 10 m;
- 90%: 5 m (NW607-1).
Für alle Acetamiprid-Mittel wurden folgende Anwendungsbestimmungen festgesetzt:
- Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung auf Flächen, auf denen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.
- Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von 20 m vorhanden sein (NW706).
Zusätzlich gelten die folgenden Auflagen:
- An blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, darf das Mittel nicht in Mischung mit Azol-Fungiziden angewendet werden (NB6612).
- Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen (NN410).
Karate Zeon
Karate Zeon (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) ist gegen die Rotbeinige Baumwanze, Grüne Reiswanze, Grüne Stinkwanze, Graue Gartenwanze, Marmorierte Baumwanze und Beerenwanze in Apfel und Birne für den Zeitraum vom 25. März bis zum 22. Juli 2020 für 120 Tage zugelassen. Das Mittel kann kurz vor der Blüte bis unmittelbar nach der Blüte (BBCH 74 bis 85, Rotbeinige Baumwanze BBCH 59 - 71) bei Befallsbeginn und nach Warndienstaufruf mit 0,0375 l/ha in maximal 500 l Wasser pro Hektar und Meter Kronenhöhe (maximal 0,075 l/ha) gesprüht werden.
Maximal eine Behandlung ist erlaubt. Die Wartezeit beträgt 14 Tage. Um das Mittel auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern auszubringen, muss mit verlustmindernden Geräten gearbeitet werden. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 95 %: 50 m
- Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von 20 m vorhanden sein.
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