Änderung bei Arbeitskleidung für Nachfolgearbeiten
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Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden seit dem 01. Mai 2018 bestimmte Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen festgesetzt, wenn die Bewertung ein Risiko durch Pflanzenschutzmittel ergibt. Bei vielen neu oder erneut zugelassenen Pflanzenschutzmitteln wird deshalb das Tragen von Arbeitskleidung für Arbeiten in den behandelten Kulturen vorgeschrieben.
Mindestdichte angepasst
Geeignete Arbeitskleidung musste bisher aus einem Polyester/Baumwolle-Mischgewebe (mindestens 65 Prozent Polyester) mit einer Stoffdichte von mindestens 250 g/m² hergestellt sein.
Aufgrund eines Hinweises, dass eine Mindeststoffdichte von 245 g/m² einen gängigen Wert auf dem Markt der Arbeitsbekleidung darstellt, hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Überprüfung der erforderlichen Gewebeeigenschaften veranlasst. Diese hat ergeben, dass eine auf 245 g/m² reduzierte Mindeststoffdichte für entsprechende Arbeitskleidung ausreichend ist.
Mit der Fachmeldung vom 20. Juli 2020 wurden die Vorschriften für Arbeitskleidung entsprechend geändert. Die neue Regelung gilt ab sofort. Durch die Anpassung des Wertes wird das Angebot an Arbeitskleidung für Nachfolgearbeiten deutlich größer.
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