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Düngeverordnung

Sperrfristen ab 1. November beachten

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

  • auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres,
  • auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres (Voraussetzung:Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai des aktuellen Jahres) Genehmigung zeitlich begrenzt werden
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Davon abweichend:

Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost darf in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres nicht aufgebracht werden.

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres nicht aufgebracht werden.

Hinweise:

  • Die unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern können eine Verschiebung der Verbotszeiträume (Anfang und Ende, ohne Verkürzung) um bis zu 4 Wochen genehmigen.
  • Im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Trockensubstanzgehalt von weniger als 2 % kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verbotszeiträumen genehmigt werden, wenn schädliche Veränderungen der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 kg/ha Gesamt-N im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden.
  • Für die Genehmigungen sind jeweils regionaltypische Gegebenheiten wie Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Es können weitere Auflagen zum Aufbringen getroffen sowie die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzt werden.

Mehr dazu lesen Sie auf der Internetseite des LTZ Augustenberg im Merkblatt Nr. 35 (2. Auflage) zur Düngeverordnung.

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