Stromerzeuger: Meldepflicht 28. Februar beachten
- Veröffentlicht am

Zunächst ist die Abgabe der sogenannten Konformitätserklärung bis zum 28. Februar eines Jahres zu beachten, weist die Energieagentur Rheinland-Pfalz hin. Hierbei sind die Betreiber von Anlagen verpflichtet, dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Konformitätserklärung
Zu den Angaben für die die Konformitätserklärung zählen insbesondere die Mitteilung der eingespeisten Kilowattstunden, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt oder ob beispielsweise Regionalnachweise ausgestellt worden sind. Diese Meldung erfolgt in der Regel durch Aufforderung des Netzbetreibers die Zählerstände gegen Ende eines jeden Jahres zu melden.
Betreiber von Biomassenanlagen müssen darüber hinaus weitere spezielle Mitteilungspflichten erfüllen wie z.B. die Meldung hinsichtlich der „Art und Menge der Einsatzstoffe“. Diese Meldung ist für die Netzbetreiber wichtig, da sie so Kenntnisse von der Art der jeweiligen Biomasse-Verstromung erhalten. Diese wiederum sind Grundlage für die Höhe der Vergütung. Des Weiteren müssen Angaben zur Wärmenutzung, der eingesetzten Technologie und dem Anteil der eingesetzten Gülle übermittelt werden. In den meisten Fällen stellt der zuständige Netzbetreiber das benötigte Dokument zur Verfügung. Falls dies nicht der Fall ist, hilft der entsprechende Dachverband (wie etwa der Fachverband Biogas) weiter, die häufig eine passende Mustererklärung für ihre Mitglieder zur Verfügung stellen.
Eigenstrommeldung
Auch für Eigenversorger gibt es (zusätzlich zur Konformitätserklärung) die Pflicht alle erforderlichen Informationen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage unverzüglich dem verantwortlichen Netzbetreiber mitzuteilen:
Ist dies der Verteilnetzbetreiber, muss die Meldung bis zum 28. Februar 2019 erfolgen. Besteht die Mitteilungspflicht gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber, verlängert sich die Frist um drei Monate auf den 31. Mai 2019. Diese Meldung erfolgt in der Regel durch Aufforderung des Netzbetreibers die Zählerstände gegen Ende eines jeden Jahres zu melden.
Gemeldet werden muss der gemessene Eigenstrom. Sollte keine eichrechtskonforme Messung vorliegen, kann der Netzbetreiber den Eigenstromanteil schätzen. Vergisst der Anlagenbetreiber die Meldung oder erfolgt sie nicht fristgerecht, drohen erhebliche Strafen. Dies kann vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierung der Anlage erheblich beeinträchtigen.
Eine juristische Eigenversorung liegt vor, wenn der Strom mit einer strikten Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher, der diesen Strom selbst verbraucht, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zeitgleich genutzt wird, ohne, dass eine Durchleitung durch ein Netz der allgemeinen Versorgung stattfindet.
Beispiel: Der Betreiber der Anlage nutzt den in einer PV-Anlage auf dem Dach erzeugten Strom selbst in seinem Haus – somit ist er Letztverbraucher des Stroms.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.