Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen Schweinehalter erhoben
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Der angeklagte Landwirt betrieb in einer Gemeinde im Alb-Donau-Kreis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen einen Schweinemastbetrieb mit zwei Ställen.
Die Ställe des Schweinemastbetriebes seien laut Staatsanwaltschaft in den Jahren 2013 bis 2016 durchgehend überbelegt gewesen. Das habe zu einer hohen Sterberate bei den Tieren geführt habe. Diese Überbelegung sowie fehlende Pflege der Tiere hätten zu katastrophalen hygienischen Zuständen in den Ställen und zum Teil schweren Verletzungen bei den Tieren, wie abgebissenen Schwänze und Ohren, geführt.
Nachdem das Veterinäramt des Landratsamts Alb-Donau-Kreis am 10. und 11.10.2016 die beiden Ställe kontrolliert hatte, mussten Tiere wegen ihrer Verletzungen getötet werden. Mit Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 16.11.2016 wurde dem Landwirt aufgrund der vorgefundenen Missstände das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren untersagt.
Zwar wurde der Mastbetrieb von dem 54-jährigen Angeschuldigten faktisch alleine betrieben, jedoch oblag nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den übrigen Angeschuldigten aufgrund ihrer Gesellschafterstellung eine strafbewehrte Überwachungspflicht, der sie nicht nachgekommen seien.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht Ulm auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ulm gegen einen 43-jährigen Amtstierarzt des Landratsamts Alb-Donau-Kreis einen Strafbefehl wegen versuchter Strafvereitelung erlassen. Der beschuldigte Amtstierarzt wurde, nachdem über eine Tierschutzorganisation erste Hinweise auf die Missstände in der Schweinemastanlage bekannt wurden, mit deren Kontrolle beauftragt, welche er am 06.10.2016 durchführte.
Er gibt an, dass der Betreiber ihm dabei den zweiten Stall verheimlicht habe.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte er aber auch bei der Kontrolle des von ihm besichtigten Stalls die deutliche Überbelegung, auffallend schlechte hygienische Zustände sowie zahlreiche verletzte Tiere feststellen müssen. Obwohl er damit erkannt habe, dass die Art und Weise der Tierhaltung in der Schweinemastanlage Strafgesetze verletze, habe er dem in dieser Angelegenheit ermittelnden Polizeibeamten auf Nachfrage mitgeteilt, die durch die Tierschutzorganisation erhobenen Vorwürfe seien „zu 98 Prozent nicht zutreffend“. Erst im Rahmen weiterer Nachforschungen am 10. und 11.10.2016 seien dann die erwähnten Missstände in beiden Ställen aufgedeckt worden. Damit habe sich der Beschuldigte wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht.
Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.
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