Das zahlt die Tierseuchenkasse bei einem Ausbruch
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Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK BW) ist der fristgerechte Eingang der vollständigen, jährlichen Stichtagsmeldung vom 1. bis spätestens 15. Januar des laufenden Jahres. Wichtig: Die Stichtagsmeldung ist keine Durchschnittsbestandsmeldung.
Nachmeldungen: Wenn sich die Tierzahl einer Tierart innerhalb des Veranlagungszeitraumes um mehr als 20 Prozent erhöht, mindestens jedoch zehn Tiere, muss dies innerhalb von zwei Wochen nachgemeldet werden. Eine Nachmeldung ist auch fällig, wenn der Landwirt nach dem Stichtag eine neue, seither nicht gemeldeten Tierart einstallt oder eine Tierhaltung wiederaufnimmt.
Meldungen nach dem Stichtag können schriftlich per Post, Fax, E-Mail oder online vorgenommen werden. Die Beitragsbescheide enthalten einen Hinweis für die Nachmeldepflicht der gehaltenen Tierarten. Es besteht die Möglichkeit, den aktuell gemeldeten Tierbestand online über die Homepage der Tierseuchenkasse unter www.tsk-bw.de/online einzusehen. Für den Onlinezugang ist eine einmalige Anmeldung erforderlich.
Fehlerhafte oder zu niedrige Tierzahlmeldungen können zur Kürzung oder Ablehnung von Leistungen führen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann je nach Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zahlpflicht: Eine weitere Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist die fristgerechte Bezahlung der Beitragsschuld. Ist der Tierhalter im Verzug, besteht im Seuchenfall kein Anspruch auf eine Leistung durch die Tierseuchenkasse. Mit einer Bankeinzugsermächtigung kann dies vermieden werden. Der Tierseuchenkassenbeitrag wird zum Fälligkeitstermin abgebucht und der Tierhalter ist im Seuchenfall abgedeckt. Betriebe, die im Fälligkeitszeitraum nicht genug Geld zur Verfügung haben, können eine Stundung des Tierseuchenkassenbeitrags beantragen. In diesem Fall sollte die Zeit zwischen Zugang des Beitragsbescheides und der Fälligkeit des Beitrages genutzt werden, einen Stundungsantrag zu stellen. Durch frühzeitiges Handeln kann ein Zahlungsverzug vermieden werden. Eine Stundung wird erst mit einem Stundungsbescheid wirksam. Der Stundungsantrag ist unter www.tsk-bw.de/download abrufbar.
Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung: Mit der Novellierung des Tiergesundheitsgesetzes 2014 wurden die Vorschriften zur Tierseuchenbekämpfung um Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen erweitertet. Neben der Bekämpfung und Kontrolle rückte die Prävention von Tierkrankheiten und Tierseuchen in den Vordergrund. Der Tierhalter muss darauf achten, dass sein Bestand vor dem Einschleppen von Tierseuchen geschützt ist und aus seinem Bestand keine Tierseuchen verschleppt werden. Im Bereich der Schweinehaltung gelten insbesondere die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Der Tierhalter muss sich sachkundig machen und sicherstellen, dass Maßnahmen, die bei einem Seuchenausbruch vorzunehmen sind, auf seinem Betrieb durchgeführt werden können. Verstöße gegen die SchHaltHygV können zu Leistungskürzungen durch die Tierseuchenkasse führen.
Entschädigung: Nach dem Tiergesundheitsgesetz besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind sowie für Tiere, bei denen nach dem Tod eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist und deshalb auf Anordnung getötet hätten werden müssen.
Für die Berechnung der Entschädigungsleistungen werden die gemeinen Werte der Tiere zugrunde gelegt. Der gemeine Wert orientiert sich an den Notierungen des Marktgeschehens zum Schadenszeitpunkt. Wirtschaftliche Folgeschäden durch Bestandsperren oder Verfütterungsverbote der Erntevorräte sind nicht gedeckt. Diese Risikolücken können durch private Versicherungen abgedeckt werden.
Die Mitarbeiter der Tierseuchenkasse stehen bei Fragen zu Entschädigungen unter Tel. 0711/9673 650 und zum Meldeverfahren und zum Beitrag unter Tel. 0711/9673 660 bereit.
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