So lagern Sie Pferdemist sachgemäß
Seit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung im vergangenen Jahr muss der Pferdemist für eine Mindestzeit gelagert und Sperrfristen bei der Ausbringung beachtet werden. Zudem gelten höhere Anforderungen an den Bau von Mistlagerstätten. Für Pferdebetriebe hat das Folgen.
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So müssen sich neu gegründete Pferdebetriebe bereits seit Anfang 2020 an die neue Düngeverordnung halten. Gemäß der Verordnung sind Pferdebetriebe und Hobbypferdehalter angehalten, die anfallende Mistmenge von zwei Monaten sicher zu lagern.
Verfügt der Betrieb nicht selbst über die hierfür nötige Mistlagerstätte, muss der Betriebsinhaber durch eine schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten belegen, dass der Mist außerhalb des Betriebes gelagert oder verwertet wird. Ab einer Abgabemenge von 200 Tonnen pro Jahr müssen beide Seiten dies melden und aufzeichnen.
Mistlager auf dem Acker nur in Ausnahmefällen
Nach der Verordnung darf die Lagerung am Feld für bis zu sechs Monate nur in Ausnahmefällen und nur mit vorgerottetem Mist erfolgen. Zuallererst muss genügend Lagerraum an der Hofstelle geschaffen werden. Für Festmist auf Acker- und Grünland gilt in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar (DüV-20) ein Ausbringverbot. Als Festmist gilt dabei Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu oder Futterresten vermischt, mit einem Trockensubstanzgehalt von mehr als 15 Prozent.
Gewässerschutz ganz oben auf der Agenda
Auch Pferdebetriebe stehen vor der Aufgabe, Gewässer zu schützen und den Zufluss von Jauche aus dem Pferdemist zu verhindern. Hierfür muss eine flüssigkeitsundurchlässige Mistplatte vorgehalten werden, die gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig ist. Wie das konkret auszusehen hat, wird in der folgenden Verordnung und einem Arbeitsblatt beschrieben:
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit der „Anlage 7 – Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
- Arbeitsblatt DWA-A 792 Technische Regel wassergefährdender Stoffe TRwS – JGS-Anlagen (August 2018)
Der Standort der Festmistplatte muss so ausgesucht werden, dass der Abstand zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, mit denen Trinkwasser gewonnen wird, mindestens 50 Meter beträgt und der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter ausmacht.
Baugenehmigung erforderlich
Der Bau einer Anlage zum Lagern von Festmist muss der zuständigen Wasserbehörde gemeldet werden. Davon unabhängig muss nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes im Normalfall eine Baugenehmigung angefordert werden, wodurch automatisch die zuständige Wasserbehörde beteiligt wird.
Verschiedene Ausführungen möglich
- Grundsätzlich müssen Festmistplatten seitlich eingefasst und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Gelände geschützt werden. Das kann mit Wänden oder Rinnen mit Gefälle zur Grube hin geschehen.
- Die Festmistplatte verfügt über ein zweiprozentiges Gefälle, so dass die Jauche und das verunreinigte Niederschlagswasser in eine Jauchegrube oder über eine Vorgrube in einen Güllebehälter eingeleitet werden kann.
- Der Pferdemist wird in einen wannenförmigem Festmistlager ohne Sammelgrube gelagert. werden. Hierbei muss ein 2 % Gefälle zur hinteren Wand angelegt werden.
- Die Festmistplatte wird überdacht, so dass auf die Berücksichtigung von verunreinigtem Niederschlagswasser verzichtet werden kann. Dadurch ist keine Jauchegrube nötig. Die Überdachung hat jedoch zur Folge, dass der Rotteprozess ohne das Niederschlagswasser erheblich langsamer abläuft. Unter Umständen muss der Mist von Hand bewässert werden.
Größe der Mistplatte hängt vom Betrieb ab
Wie groß die Mistplatte sein muss, hängt von der Pferdegröße, der Anzahl der Pferde und dem jeweiligen Haltungsverfahren ab. Zu dem Anfall von Festmist- und Jauche müssen die verunreinigten Niederschläge und weitere Volumenaufschläge hinzugezählt werden. Wie diese Mengen berechnet werden müssen, ergibt sich aus der Düngeverordnung (Paragraf 12) sowie der Anlage 9 Tabelle 1 und den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792, Kapitel 4. Die Berechnung kann ein Teil der Baugenehmigung sein.
Bauausführung mit Beton
Für die Anforderungen an Festmistplatten gilt hinsichtlich der Düngeverordnung die DIN 11 622. Sie ist die bauordnungsrechtliche Norm für Festmistplatten und gilt als Arbeitsgrundlage für Planer. In den hierfür geschaffenen Bauteilkatalogen finden sich die Eigenschaften der unterschiedlichen Bauteile, wie beispielsweise den in Frage kommenden Betontyp für Festmistplatten.
- Der Einsatz von Ortbeton, der erst an Ort und Stelle gemischt wird, ist für den Bau von Mistplatten weit verbreitet. Zur Dichtheit müssen Fugenbleche gemäß der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStB) - „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ verwendet werden.
- Betonfertigteile haben den Vorteil, dass die Bauteilqualität (auf CE-Zeichen achten) höher ist genauso wie die Maßgenauigkeit. Für die Abdichtung müssen Fugen verwendet werden, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen.
- Eine Jauchegrube kann ebenfalls ein Betonbauteil mit den entsprechenden Eigenschaften sein. Dann gilt wie für die Mistplatte die DIN 11 622. Hier kommen ortsübliche Bauausführungen oder monolithische Fertigbehälter in Frage – abhängig von der nötigen Größe.
Bestehende Mistplatten haben Bestandsschutz
Die neue Düngeverordnung betrifft bestehende Betriebe nur dann, wenn sie beispielsweise wegen einer Betriebserweiterung eine neue Anlage für die Lagerung des Festmists bauen müssen. Bei Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2017 errichtet worden sind, kann nur beim Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel eine Sachverständigenprüfung von Seiten der Wasserbehörde verlangt werden. Dabei dürfen keine erheblichen Anlagenveränderungen vorgenommen werden. Erst bei großen Anlagen über 1500 Kubikmeter kann die Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen fordern. Davon unabhängig, müssen Betriebsleiter immer dafür sorgen, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten und eine Gewässerverunreinigung vermieden wird.
Schon bei der Planung des Standortes der Mistlagerstätte sollten die Arbeitsabläufe, der Maschineneinsatz und Arbeitswege berücksichtigt werden. Auch die Geruchsbelästigung für Nachbarn gilt es zu beachten (Immissionsschutz). Das kann sich auf die Kosten für die Mistplatte auswirken und sollte in die Kalkulation mit einfließen.
Düngeverordnung auf einen Blick:
Flächendeckend:
- Mindestlagerkapazität zwei Monate.
- Verbot der Festmist-Aufbringung auf gefrorenem Boden.
- Aufbring-Sperrzeit vom 1. Dezember bis 15. Januar.
- 13 (rote) Gebiete:
- Maximal 120 Kilogramm pro Hektar Stickstoff (N) aus Festmist beziehungsweise Kompost im Herbst zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.
- Verlängerung der Sperrzeit für die Festmist-Aufbringung: 1 November bis 31. Januar mit Folgen für die erforderlichen Lagerkapazitäten.
Pflichten des Betreibers:
- Anzeigepflicht.
- Überwachungspflicht.
- Instandsetzungspflicht.
- Prüfpflicht durch Sachverständige.
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