Von Sanktionen absehen
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde im Bereich der Cross Compliance ab dem Jahr 2015 das sogenannte „Frühwarnsystem“ eingeführt. Durch dieses System kann es bei wiederholten geringfügigen Verstößen zu erheblichen Sanktionen kommen.
- Veröffentlicht am
In intensiven Beratungen mit der Europäischen Kommission konnte nunmehr erreicht werden, dass bei kleinen Fehlern, die dem Betriebsinhaber trotz angemessener Sorgfalt versehentlich unterlaufen sind, von Sanktionen abgesehen werden kann. Dieses Konzept des „sanktionsfreien Fehlers“ kann zum Beispiel zur Anwendung kommen, wenn der Zu- oder Abgang einzelner Rinder aus nachvollziehbaren Gründen in einem gut geführten Betrieb wenige Tage zu spät an die HIT-Datenbank gemeldet wurde. Dafür ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Dies ist ein wichtiger Beitrag, um gewissenhafte Landwirte nicht durch unangemessen hohe Sanktionen zu entmutigen, sondern sie zu motivieren, ihren Verpflichtungen bestmöglich nachzukommen.
Die konkrete Umsetzung wird derzeit mit den Ländern beraten. Der Verzicht auf Sanktionen ist in den vorgenannten Fällen bereits für das laufende Jahr 2016 möglich.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.