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Steuerermäßigung

Agrardieselbesteuerung verlängert

Am 1.6.2017 hat der Deutsche Bundestag das neue Energie- und Stromsteueränderungsgesetz beschlossen. Erfreuliche Nachricht für die Land- und Forstwirtschaft: Die Steuerermässigungen für Biokraftstoffe und Agrardiesel bleiben erhalten.

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Rueß
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Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte den Beschluss des Bundestages zur Verlängerung der ermäßigten Agrardieselbesteuerung. Die vom Bauernverband aus Wettbewerbsgründen geforderte Senkung des Steuersatzes für Agrardiesel auf ein europäisches Durchschnittsniveau sei zwar nicht erfolgt.

Doch bestehe mit der gesetzlichen Festlegung der Steuersätze für Agrardiesel im geänderten Energiesteuergesetz jetzt zumindest für einige Jahre Rechtssicherheit bei der Agrardieselbesteuerung in den landwirtschaftlichen Betrieben, erklärte der DBV.

Anzeigepflicht für Agrardieselerstattungen und Möglichkeit der Befreiung

Mit der am 18. Mai 2016 in Kraft getretenen Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) werden Vorgaben des EU-Beihilferechts zu Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten umgesetzt. Auch bei der Agrardieselerstattung nach § 57 des Energiesteuergesetzes besteht für die Begünstigten daher künftig gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Erklärungs- bzw. Anzeigepflicht (siehe BWagrar 08/2017).

Gemäß § 5 EnSTransV besteht diese Erklärungspflicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1462) bis zum 30.06. des auf die Erstattung folgenden Jahres, also erstmals zum 30.06.17.

Anträge online abrufbar

Es besteht die Möglichkeit, sich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres von der jährlichen Anzeige- und Erklärungspflicht für die Dauer von drei Kalenderjahren ab dem Jahr der Antragstellung befreien zu lassen. Um für das Jahr 2016 keine Erklärung oder Anzeige machen zu müssen, muss daher auch der Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 2017 eingereicht sein. Auch dazu gibt es einen amtlichen Vordruck (Formular 1463), der zu verwenden ist. Voraussetzung ist, dass die Höhe der Agrardieselerstattung in den drei Jahren vor der Anzeige- oder Erklärungspflicht pro Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro betragen hat.

Die Verpflichtungen aus der EnSTransV gelten für die Agrardieselerstattung seit dem 1. Juli 2016. Für das Kalenderjahr 2016 gilt die Besonderheit, dass nur die ab 1. Juli 2016 erhaltenen Steuerentlastungen bis zum 30. Juni 2017 anzuzeigen sind. Die Formulare sind auf der Webseite der Zollverwaltung unter www.zoll.de abrufbar. Die dargestellten Meldungen und Anzeigen nach der EnSTransV können auch elektronisch abgegeben werden.

Es werden keine Bescheide zugestellt

Der Antrag auf Befreiung gilt ab Zugang beim zuständigen Hauptzollamt als vorläufig bewilligt. Wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten keine Einwände gegen den Antrag erhebt, gilt der Antrag als genehmigt. Hierüber werden keine Bescheide erteilt.

Die o.g. Verpflichtungen gelten gleichermaßen auch bei Steuerentlastungen für Biokraftstoffe, KWK-Anlagen sowie Steuerbegünstigungen bei Biogas/Klärgas in KWK-Anlagen u.a. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater oder an die örtliche Geschäftsstelle des Bauernverbandes.

 

Alle Anträge und die Vorgehensweise zur Antragstellung finden Sie hier

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