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Änderungsmöglichkeiten in FAKT

Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen

In Baden-Württemberg gibt es viele Betriebe, die im Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) die Maßnahme „Fruchtartendiversifizierung“ (mind. 5-gliedrige Fruchtfolge) gewählt haben. Der dort erforderliche, mindestens 10-prozentige Anteil an Leguminosen, konnte bislang als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zur Erfüllung der Greeninganforderungen angerechnet werden. Durch das auf EU-Ebene gegen den massiven Widerstand des Bauernverbandes beschlossene Pflanzenschutzmittelverbot, ist diese Anrechnung in Zukunft nicht mehr möglich.

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Der Landesbauernverband hat danach eine Lösung für die betroffenen Betriebe gefordert. Das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium (MLR) hat auf eine diesbezügliche Anfrage diese Woche eine Antwort der Kommission erhalten.

Den an FAKT-Maßnahmen teilnehmenden Betrieben werden nun folgende Alternativen zur Erbringung von  ÖVF zugestanden:

  • Ausstieg aus der Maßnahme "5-gliedrige Fruchtfolge" innerhalb der fünfjährigen FAKT-Verpflichtung gemäß der Überprüfungsklausel nach Artikel 48 der EU-VO 1305/2013 ohne Rückzahlungsforderung und Erfüllung der ÖVF Verpflichtung durch andere FAKT-Maßnahmen oder außerhalb von FAKT.
  • Verringerung der Fläche mit Begrünungsmaßnahmen im FAKT ohne Rückzahlungsforderung, um Fläche zur Erfüllung der ÖVF-Verpflichtung außerhalb von FAKT freizustellen. Dabei dürfen diese Maßnahmen ohne Rückzahlungsforderung maximal um 20 Prozent verringert werden.
  • Erfüllung der ÖVF-Verpflichtung durch Umstieg innerhalb der FAKT-Maßnahme „Brachebegrünung mit Blühmischungen“ von der Brachebegrünung ohne ÖVF-Anrechnung auf die Brachebegrünung mit ÖVF-Anrechnung (mit dann niedrigerer Prämie).
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