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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Ministerium rät zu Vorbeugemaßnahmen

Die Afrikanischen Schweinepest wütet in Osteuropa. Nun werden auch in Baden-Württemberg vorbeugende Maßnahmen ergriffen.

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Marisa04/www.pixabay.de
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Die beste Prävention um die Nutztiere zu schützen sind reduzierte Wildschweinbestände. Die Jäger sind daher aufgerufen intensiv zu bejagen. Der landesweite ‚Runde Tisch Schwarzwild‘ empfiehlt hierfür eine enge Zusammenarbeit der Landwirte und der Jagdpächter.

Um die Bejagung bei den Drückjagden zu erleichtern, ist es notwendig die Zwischenfrüchte, die derzeit die einzigen Rückzugsgebiete für Wildschweine darstellen, so zu behandeln, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen kann. Die Bestände sollten allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdpächter abgesprochen wurde.

Rückzugsgebiete für Wildschweine eindämmen

Winterbegrünungen, die nach FAKT F1 gefördert werden, dürfen bereits vor dem 15. Januar gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs somit auf der Fläche verbleiben muss.

Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 5 Absatz 6 der Agrar-ZahlVerpflV i. V. m. § 4) zu beachten. Demnach müssen ÖVF- Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Im Sinne dieser Regelung verbleibt der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn diese gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.

Ausnahmeregelung für Begrünung in Wasserschutzgebieten

In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnitts auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In der Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm wie oben ausgeführt zulässig, jedoch sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein. Diese Ausnahmeregelung gilt befristet bis zum 15. Mai 2018. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter.

 

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