Verbringen von Tieren unter neuen Vorzeichen
Laut Informationen des Stuttgarter Agrarministeriums besteht zwischen Bund und Ländern nun Konsens darüber, dass das bisherige Verfahren für das innerstaatliche Verbringen von Tieren aus der Restriktionszone in nicht betroffene Gebiete Deutschlands in der nun vektoraktiven Zeit nicht aufrechterhalten werden kann.
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Um innerstaatlich ein Verbringen von Kälbern unter 90 Tagen in besonderen Fällen zu ermöglichen, dabei aber weiterhin eine Verbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern und eine Bekämpfung nicht zu gefährden, bestand entsprechend der Risikobewertung des FLI Konsens darin, dies am besten über eine strikte Reglementierung von virämischen Tieren zu erreichen.
Hierzu wurde folgendes Vorgehen unter den Ländern vereinbart:
1. Kälber, die innerstaatlich aus einer Restriktionszone verbracht werden sollen, müssen von Müttern stammen, die vor Belegung gegen den entsprechenden BT-Stamm geimpft wurden und es muss nachweisliche die Gabe von Kolostrum des Muttertieres erfolgt sein.
2. Bei einer Grundimmunisierung des Muttertieres während der Trächtigkeit und nachweislicher Gabe von Kolostrum des Muttertieres, sind Kälber bis maximal 14 Tage vor einem innerstaatlichen Transport mithilfe eines PCR-Tests negativ befundet worden.
Dies ist durch eine Tierhaltererklärung nachzuweisen.
Um ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, wird dabei auf die Notwendigkeit der Kanalisierung hingewiesen. (Die Zeitspanne wird als noch geeignet angesehen. Ein Poolen ist mit den zugelassenen PCR-Kits bis zu zehn EDTA-Blutproben je Pool möglich.)
Im Hinblick auf eine Überleitung des bisherigen innerstaatlichen Verfahrens zum nunmehr beschriebenen Verfahren wurde von einigen Ländern ein Übergangszeitraum des alten Verfahrens in die zweite Mai-Woche (Kalenderwoche 19) vorgeschlagen. Begründet wird dies mit der prognostizierten kühlen Witterung. Vor dem Hintergrund der Risikobewertung des FLI wird dies vonseiten des Bundes jedoch als kritisch erachtet und ist der Prüfung des Einzelfalls überlassen. Bezüglich der Verwendung von Repellentien als unterstützende Maßnahme wird auf die Bewertung des FLI verwiesen.
Auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit wurde hingewiesen (insbesondere: Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten; Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung); Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit).
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