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EU-Ökoverordnung

Was ändert sich für Bio-Schweinehalter?

In der neuen EU-Ökoverordnung bleibt die Tierhaltung weiterhin an betriebseigene Flächen gebunden. Darüberhinaus werde nach wie vor auf Platz im Stall, Auslauf und Biofutter gesetzt, erklärt der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) anlässlich der im EU-Amtsblatt erfolgten Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes mit dem Schwerpunkt Tierhaltungsregeln.

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Die Kommission der Europäischen Union (EU) hat zwei Rechtsakte veröffentlicht, die das neue Bio-Basisrecht (2018/848) konkretisieren. Somit auch den Durchführungsrechtsakt 2020/464 mit dem Schwerpunkt Tierhaltungsregeln. Diese tritt wie auch die Basisverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft.

Neue Vorgabe: 50 Prozent feste Fläche in Ausläufen

Flächenvorgaben für Ställe und Ausläufe in der ökologischen Sauen- und Schweinehaltung bleiben der Rechtsakte zufolge unverändert - mit einer Ausnahme: Künftig soll der Anteil an durchgängig festem Boden in Ausläufen für Schweine mindestens 50 Prozent betragen. Laut BÖLW gab es hierzu bisher nur eine Vorgabe für die Stallflächen. Die Übergangsfrist dafür beläuft sich auf acht Jahre.

Durch die Veröffentlichung der des Durchführungsrechtsakt 2020/464 mit dem Schwerpunkt Tierhaltungsregeln im Amtsblatt der Europäischen Union, haben Biotierhalter und -betriebe, die umstellen möchten, in dieser Hinsicht nun Planungssicherheit für ihre Investitionsentscheidungen. Natürlich müsse dabei berücksichtigt werden, so der BÖLW, was im nationalen Recht festgelegt ist beziehungsweise im Rahmen der anstehenden Novelle der Tierschutznutztierhaltungsverordnung neu geregelt werden soll.  

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