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Baden-Württemberg

Mehrjährige Brachebegrünung künftig gefördert

Ab dem Antragsjahr 2021 sollen Brachebegrünungen mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) gefördert werden. Das hat das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium im Rahmen der jährlichen Anpassung des MEPL III (Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg) bei der EU-Kommission als eine neue FAKT-Maßnahme zur Notifizierung beantragt. 

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Für diese neue FAKT-Maßnahme E8 sollen folgende Auflagen beziehungsweise Verpflichtungen gelten:

  • Aussaat von vorgegebenen mehrjährigen Blühmischungen mit regionalem Saatgut auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen.
  • Aussaat (künftig!) bereits im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai.
  • Aussaatstärke zwischen 8,0 bis 10,0 kg/ha.
  • Nach Aussaat ist während des gesamten Verpflichtungszeitraums grundsätzlich weder Befahren, Bearbeiten noch Nutzung zulässig.
  • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

Die Standzeit beträgt mindestens fünf Jahre. Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung auf der Förderfläche zur Vorbereitung einer Winterkultur wieder ab dem 1. September möglich. Bei einer nachfolgenden Sommerkultur ist eine ackerbauliche Nutzung nicht vor dem 1. Februar des Folgejahres möglich.

730 Euro/ha als Ausgleich

Die Ausgleichsleistung soll 730 Euro/ha betragen. Die Förderobergrenze liegt bei 10,0 ha je Betrieb. Eine Beantragung ist allerdings nur bis zu einer Fläche von maximal 50 Prozent der gesamten betrieblichen Ackerfläche im Jahr der erstmaligen Antragstellung möglich.

Die in Betracht kommenden Saatgutmischungen können der Broschüre „Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening“ des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums (LTZ) Augustenberg entnommen werden. Diese wird derzeit entsprechend aktualisiert und kann dann in aktualisierter Form auch im Internetangebot des LTZ unter www.ltz-bw.de abgerufen werden.

Der Nachweis der Mischung erfolgt über Sackanhänger und Lieferschein. Eigenmischungen sind nicht zulässig. Bei streifenförmiger Ansaat ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von fünf Metern einzuhalten.

Die Maßnahme kann auch in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten, in Nitratgebieten nach § 13 der Düngeverordnung und im Anschluss an eine im Vorjahr als ÖVF-Zwischenfrucht ausgewiesene Ackerfläche gefördert werden.

Sofern im Vorjahr auf derselben Fläche jedoch eine FAKT-Herbst-/Winterbegrünungsmaßnahme (E1.1 oder E1.2 oder F1) beantragt oder ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung von E8 nicht möglich. Eine gleichzeitige Anerkennung als ÖVF ist ebenfalls nicht möglich.

Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr der Aussaat nicht, ist die Untere Landwirtschaftsbehörde darüber zu informieren und die Fläche spätestens bis 15. Mai des Folgejahres neu zu bestellen. Bei problematischer Vegetationsentwicklung oder auftretenden Kalamitäten im Laufe der Verpflichtungsdauer sind nach Zustimmung der Unteren Landwirtschaftsbehörde auf den betroffenen Teilflächen Gegenmaßnahmen und gegebenenfalls eine Neueinsaat zulässig.  

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