Für mehr Tierwohl gibt es Fördergelder
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) fördert mit einem neuen Bundesprogramm höhere Tierwohl-Standards bei Stallum- und Stallersatzbauten. Auftraggeber ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Damit sollen die Vorgaben der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung kurzfristig umgesetzt werden.
- Veröffentlicht am
Der Fördersatz beträgt 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze für die Förderung beträgt 500.000 Euro pro landwirtschaftlichem Betrieb und Investitionsvorhaben. Das Vorhaben muss bis zum 15. März 2021 beantragt werden und dann bis Ende des Jahres 2021 abgeschlossen sein.
Im Bundesprogramm ist auch die Förderung der Inanspruchnahme einer einzelbetrieblichen Beratung zur Erstellung eines Um- oder Ersatzbaukonzepts enthalten. Es werden nur Investitionen gefördert, die nicht mit einer Vergrößerung des Tierbestandes verbunden sind.
Anträge können über ein Online-Antragsformular gestellt werden und müssen anschließend unterschrieben und zusammen mit den Anlagen, wie zum Beispiel einem Betriebs- und Stallbaukonzept, postalisch in zweifacher Ausfertigung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Projektgruppe Stallumbau, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn gesendet werden.
Das Bundesprogramm Stallumbau ist gleichzeitig ein Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Für die Förderung des Stallumbaus sind in den Jahren 2020 und 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro eingestellt.
Sauenhaltung:
Insbesondere der Einsatz von Kastenständen in der Sauenhaltung wird mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung strenger geregelt. Folgende Mindestanforderungen an die Haltung von Sauen wurden neu festgelegt.
Für die Gruppenhaltung im Zeitraum ab dem Absetzen der Ferkel bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin sind die Haltungseinrichtungen so zu gestalten, dass:
- den Sauen im Zeitraum vom Absetzen bis zur Besamung (bis zum Ende der Rausche) eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 Quadratmeter (m²) je Sau angeboten wird,
- die Buchten in Liege-, Fress- und sonstige Aktivitätsbereiche untergliedert werden. Dabei müssen Rückzugsmöglichkeiten im Aktivitäts- und/oder Ruhebereich vorgesehen werden, wobei Fress-Liegebuchten oder sonstige Fressplätze keine Rückzugsmöglichkeit darstellen.
Für die Einzelhaltung im Abferkelbereich sind die Haltungseinrichtungen so zu gestalten, dass:
- Abferkelbuchten (Bewegungsbuchten) entstehen, die eine Mindestfläche von 6,50 m² aufweisen, in denen sich Sauen frei bewegen und ungehindert umdrehen können.
- in Kastenständen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Mindestlänge von 2,20 Meter aufweist.
Für die Umsetzung der Regelungen gelten folgende Übergangsfristen:
- Verzicht auf die Kastenstandhaltung im Deckzentrum: acht Jahre.
- Bewegungsbuchten im Abferkelbereich mit einer maximalen Fixationsdauer im Kastenstand um den Geburtszeitraum von fünf Tagen: 15 Jahre.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.