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Rechtslage

Neues Tierarzneimittelgesetz vor dem Start

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 24. März dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zugestimmt, ein eigenständiges Tierarzneimittelgesetz (TAMG) für Deutschland zu schaffen. Bisher waren Tierarzneimittel Teil des allgemeinen nationalen Arzneimittelgesetzes.

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sportfood4you/www.pixabay.de
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Mit der Neuregelung werden alle gesetzlichen Vorschriften zu Tierarzneimitteln übersichtlich zusammengefasst:

  • Das erleichtert den Tierhaltern und Tierärzten die Anwendung der neuen Vorschriften.
  • Die Trennung des Arzneimittelrechts und des Tierarzneimittelrechts in zwei getrennte Gesetze ist für die Verwaltung eine erhebliche Vereinfachung.
  • Zudem wird die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung im Veterinärbereich gestärkt: Arzneimittel für die Behandlung von Tieren müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Deren Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit muss dabei sichergestellt sein.

"Mit dem eigenen Gesetz tragen wir den Belangen von Tierhaltern und Tierärzten Rechnung – das ist ein großer Erfolg. Wir garantieren höchste Qualitätsstandards und Sicherheit für Tierarzneimittel. Damit stärken wir die Tiergesundheit und den Tierschutz", erläuterte hierzu Bundesagrarministerin Julia Klöckner.

Hintergrund

Der Gesetzesentwurf passt die nationalen Vorschriften des Tierarzneimittelrechts an neue unionsrechtliche Vorschriften an, insbesondere an die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel. Dazu wird ein eigenständiges Tierarzneimittelgesetz erlassen und die auf Tierarzneimittel bezogenen Vorschriften aus dem nationalen Arzneimittelgesetz (AMG) gestrichen.

Das TAMG schreibt die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes für Tierarzneimittel dabei im Wesentlichen fort, soweit diese nicht durch das unmittelbar geltende Unionsrecht überlagert werden. Zudem nutzt das Gesetz von der EU-Verordnung eingeräumte Gestaltungsspielräume. Neben den Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EU) 2019/6 werden Vorschriften auch für solche Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte getroffen, die in den bisherigen Anwendungsbereich des AMG, nicht aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen.

Die neuen nationalen Vorschriften treten wie das neue Unionsrecht am 28. Januar 2022 in Kraft. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

 

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