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Gesetzgebung

Stallumbauten für Zuchtsauen sollen einfacher werden

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag (25. Juni 2021)  baurechtlichen Erleichterungen für Stallumbauten in der Sauenhaltung zugestimmt. Das "Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauhaltung" habe damit jetzt sämtliche parlamentarischen Hürden genommen, berichtet hierzu die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN).

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Gleichzeitig kritisiert die Interessensvertretung, dass der notwendige Minimalkonsens zwar unterm Strich gut, allerdings völlig unzureichend sei, auch wenn er zumindest einigen Sauenhaltern ein Stück weit bei der Umsetzung der neuen Haltungsvorgaben helfen dürfte. Die Einigung, so die ISN, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass erheblich mehr nötig sei, um die Stallbaubremse tatsächlich zu lösen.

Nach langen und schwierigen Diskussionen, wie die Stallumbauten hin zu mehr Tierwohl möglich werden können, hatten sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD Anfang vergangener Woche auf baurechtliche Erleichterungen für Stallumbauten geeinigt. Nach der Zustimmung im Bundestags-Bauausschuss hatte der Bundestag am vergangenen Donnerstag das neue Gesetz beschlossen. Einen Tag später, am Freitag, hat nun auch der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause dem Gesetz zugestimmt.

Erleichterungen nur für den Umbau von Sauenställen

Anders als zunächst im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Baugesetzbuches vorgesehen, soll die Neuregelung, so die ISN, jedoch nur für Sauenställe gelten. Mit dem neuen Gesetz sollen hier Umbauten ermöglicht werden, die durch die neuen Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung und den dort festgelegten Ausstieg aus der Kastenstandhaltung notwendig geworden seien. Die beschlossenen neuen Regelungen betreffen Anlagen zur Haltung von Jungsauen und Sauen, die wegen der Änderung des Baugesetzbuchs von 2013 ihre baurechtliche Privilegierung im Außenbereich verloren haben.

Hier einige Kernpunkte der jetzt verabschiedeten Regelungen:

  • Die neuen Regelungen privilegieren Stallumbauten zugunsten des Tierwohls in bauplanungsrechtlicher Hinsicht.
  • Das Gesetz beschränkt die Erleichterungen auf Änderungen bei Sauenställen zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen gemäß den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
  • Die Tierart darf nicht geändert werden. Insofern muss es sich weiterhin um eine Anlage zur Haltung oder Aufzucht von Sauen einschließlich der dazugehörigen Ferkel handeln. Ein Wechsel zu einer anderen Tierart ist nicht von der bauplanungsrechtlichen Privilegierung gedeckt.
  • Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB müssen Umbauvorhaben entgegenstehen und nicht mehr nur beeinträchtigen, um ihre Verwirklichung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu verhindern.
  • Ein Bebauungsplan ist für die Änderungen zugunsten des Tierwohls nicht erforderlich.
  • Erhöhungen der Tierplatzzahlen, die im Zuge der Tierwohlumbauten eventuell umgesetzt werden sollen, werden nicht in den Genuss der bauplanungsrechtlichen Privilegierung kommen.

Diese Einigung, so die ISN, dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wesentlich mehr notwendig ist. Zum einen bliebe beispielsweise die Schweinemast bei Tierwohlmaßnahmen außen vor, zum anderen befänden sich die Sauenhalter weiter in einem Dilemma, weil es auch für sie kein Gesamtkonzept gebe. Denn auch, wenn die Sauenhalter durch die nun erzielte Einigung vielleicht noch an den aktuellen Fördertopf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zum Stallumbau kommen können, so sei auch dort nur eine Förderung von maximal 40 Prozent der Kosten möglich – unabhängig vom begrenzten Volumen des Topfes.      

Beachtet werden müsse laut ISN außerdem, dass die nun beschlossenen Erleichterungen nur in bauplanungsrechtlicher Hinsicht wirkten. Nicht enthalten seien die notwendigen begleitenden Änderungen umweltrechtlicher Vorgaben im Bundesimmissionsschutzgesetz beziehungsweise Bundesnaturschutzgesetz. Zudem sei es zumindest auf Länderebene zwingend erforderlich, durch einheitliche Verwaltungsvorschriften eine gleichbleibende Genehmigungspraxis sicherzustellen.

Problematisch könnte auch die Errichtung zusätzlicher Gebäude (ohne eine Erhöhung der Tierplatzzahl) werden, die in dem Gesetz nicht genau benannt ist. Hier seien auf jeden Fall noch Klarstellungen notwendig, denn ein Stallumbau an die neuen Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werde in den meisten Sauen haltenden Betrieben wohl auch den Neubau beziehungsweise Anbau von neuen Stallbereichen notwendig machen, um die aktuellen Tierzahlen auch künftig gesetzeskonform unterbringen zu können.

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