GLÖZ 8: Brachfläche oder Zwischenfrucht möglich
Die Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung ist unterzeichnet. Damit gibt es im Jahr 2024 Ausnahmen beim Mindestanteil nichtproduktiver Flächen (GLÖZ 8). Die Verordnung kann damit in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden – sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Für die Anbauplanung dürfte die offizielle Unterschrift zur Ausnahme beim verpflichtenden Mindestanteil nichtproduktiver Ackerflächen (GLÖZ-Standard Nummer 8) fast zu spät kommen.
Dennoch: Jetzt ist rechtlich klar, dass Landwirtinnen und Landwirte den GLÖZ-Standard 8 in Deutschland im Antragsjahr 2024 nicht nur mit brachliegendem Ackerland und Landschaftselementen erfüllen können, sondern auch durch den Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten nach einer Hauptkultur. Machen Landwirtinnen und Landwirte von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei diesen Leguminosen oder Zwischenfrüchten nicht erlaubt. Insgesamt müssen Betriebe in Deutschland mindestens vier Prozent ihrer Ackerflächen für GLÖZ 8 reservieren – durch die Anrechnungsoption erhalten die Betriebe mehr Flexibilität, um diesen Standard zu erfüllen.
Auswirkungen auf freiwillige Ökoregelungen
Die neue Anrechnungsoption hat zudem Auswirkungen auf die freiwilligen Öko-Regelungen: Bei der Öko-Regelung 1a (Brachflächen) ist es – anders als im letzten Jahr – nicht erforderlich, zunächst vier Prozent Brachen oder Landschaftselemente zu erbringen. Hier kann auch auf der Erfüllung von GLÖZ 8 mit der Anrechnungsoption aufgesetzt werden. Bereits angelegte Ackerbrachen können also in die Öko-Regelung eingebracht werden, wenn GLÖZ 8 durch Ackerflächen mit Leguminosen, Zwischenfrüchten oder Landschaftselementen erfüllt wird. Zudem regelt die Verordnung, dass Flächen mit Leguminosen, die für die Anrechnungsoption zu GLÖZ 8 herangezogen werden, nicht gleichzeitig für die Erfüllung der Öko-Regelungen 2 (Vielfältige Kulturen) und 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel) berücksichtigt werden können.
Die Ausnahmeregelungen gelten für das Antragsjahr 2024 in der EU-Agrarförderung, also somit rückwirkend zum 1. Januar 2024.
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