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Geflügelpest ausgebrochen

Landratsamt Schwäbisch Hall ordnet Schutzmaßnahmen an

Nach dem amtlich bestätigten Ausbruch der Geflügelpest in einem Putenbestand im Landkreis Schwäbisch Hall am gestrigen Dienstag, 14. Januar 2025, hat das Landratsamt Schwäbisch Hall Schutzmaßnahmen eingeleitet, die nun per Allgemeinverfügung angeordnet werden. Die Allgemeinverfügung tritt am heutigen Mittwoch, 15. Januar 2025 in Kraft.

von Redaktion Quelle Pressemitteilung Landratsamt Schwäbisch Hall, 15. Januar 2025 erschienen am 15.01.2025
In einem Putenmastbetrieb im Landkreis Schwäbisch ist die Geflügelpest ausgebrochen. Das zuständige Landratsamt hat inwischen entsprechende Schutzmaßnahmen angeordnet. © Espiwoks/www.shutterstock.de
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So wird um den Seuchenstandort eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. In der Schutzzone muss das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall in den nächsten Tagen alle Geflügelbestände (89 Betriebe mit insgesamt rund 51.000 Tieren) untersuchen - je nach Größe des Bestandes werden auch Proben genommen.

Außerdem wird um den Standort eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern eingerichtet. In der Überwachungszone werden die Geflügelbestände (527 Betriebe mit circa 270.000 Tieren) vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz stichprobenartig untersucht.

Biosicherheit hat oberste Priorität

In der Schutz- und Überwachungszone müssen die Tierhalter zahlreiche Maßnahmen einhalten, die in der Allgemeinverfügung (https://www.lrasha.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen) aufgeführt sind. Dazu zählen die einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen, Dokumentationspflichten, die Pflicht zur Meldung von vermehrten Krankheits- und Todesfällen in den Geflügelbeständen an das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Die Maßnahmen müssen für mindestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung befolgt werden.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall weist in diesem Zusammenhang besonders auf die in beiden Zonen geltenden Verbringungs- und Beförderungsverbote und hier insbesondere für Eier und Geflügelfleisch hin. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So können Konsumeier auf Antrag über eine zugelassene Packstelle vermarktet oder in Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte verbracht werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Schwäbisch Hall, Telefon (07904)7007-3240, E-Mail: veterinaeramt(@)lrasha.de.

Auch die aufgrund des Alters der Puten notwendigen Schlachtungen aus Geflügelbetrieben innerhalb der Restriktionszone sind nur unter Auflagen mit Genehmigung möglich.

Aufstallungspflicht erlassen

Innerhalb der Restriktionszonen muss sämtliches Geflügel umgehend aufgestallt werden. Zudem werden Geflügelausstellungen und -märkte innerhalb des gesamten Landkreises bis auf weiteres untersagt.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall weist ferner auf die seit langem für alle Geflügelhaltungen bestehende Registrierpflicht beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz hin. Um Bußgeldverfahren zu vermeiden, sollten Geflügelhalter dies gegebenenfalls rasch nachholen, so Dr. Werner Schreiber, Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall. Natürlich seien auch alle Geflügelhalter außerhalb der Restriktionszonen angehalten, Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.

Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:

- kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln

- Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks

- Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung

- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren

- Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall

- Tränken nur mit Leitungswasser

- betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten

- nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft.

Weitere Informationen zur ‚Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel beziehungsweise gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken‘ finden sich unter: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/pressemitteilung/pid/landesweite-anordnung-von-biosicherheitsmassnahmen-auch-fuer-kleinere-gefluegelhaltungen

Puten und Hühner hochempfänglich

Die klassische Geflügelpest ist eine mit schweren klinischen Symptomen verbundene Verlaufsform der Aviären Influenza (AI) ("hochpathogene" Aviäre Influenza - HPAI oder auch Vogelgrippe genannt). Hochempfänglich für die Erkrankung sind Hühner und Puten. Die anderen Hausgeflügelarten (Wassergeflügel) sind ebenfalls empfänglich, erkranken aber unter Umständen weniger schwer. Der Erreger wird beim kranken Tier mit den Sekreten des Nasen-Rachenraumes und mit dem Kot ausgeschieden. Die Übertragung erfolgt direkt über Tierkontakt und indirekt über eine Vielzahl von Vektoren. Wildvögel, insbesondere Wassergeflügel, gelten als potentielles Virusreservoir und können eine Quelle für den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände darstellen.

Seit Oktober 2024wurden in Baden-Württemberg lediglich zwei Ausbrüche bei Wildvögeln festgestellt. Zwei weitere Ausbrüche gab es in Tierparks im Landkreis Karlsruhe. Landesweit müssen sowohl gewerbliche als auch private Geflügelhalter strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Maßnahmen:

- Sicherung der Ein- und Ausgänge der Geflügelhaltungen gegen unbefugten Zutritt

- Geflügelhaltungen dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden

- Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe

Diese Maßnahmen sollen den Eintrag des Geflügelpest-Virus in Geflügelhaltungen verhindern. Weitere Informationen finden sich auch unter Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

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