
Abstände einhalten
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächengewässern zu beachten. Hier lesen Sie, welche Gewässer als schutzwürdig gelten.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 03.03.2025Nach dem Pflanzenschutzrecht sind schutzwürdige Gewässer an folgenden Merkmalen zu erkennen:
- Ständig oder regelmäßig über längere Zeit (periodisch) im Jahr wasserführend
- Gewässerbett bei Austrocknung erkennbar
- Wasserpflanzen vorhanden
- Vorkommen schutzwürdiger Wasserorganismen (Tiere und Pflanzen)
- Bei Austrocknung keine Landpflanzen am Gewässerboden
Zur Vermeidung der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer sind Abstände festgelegt, die eingehalten werden müssen (NW606). Bei Anwendung verlustmindernder Technik können die Abstände in Abhängigkeit von der Abdriftminderungsklasse (50 %, 75 %, 90 %) verringert werden (NW605). Die Ausbringung bestimmter Mittel muss grundsätzlich mit verlustmindernder Technik erfolgen (NW607).
Fünf Meter frei halten
Darüber hinaus ist in Baden-Württemberg nach dem Wassergesetz die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen im Bereich von fünf Metern grundsätzlich verboten. Diese Fünf-Meter-Regelung gilt nur für Gewässerrandstreifen an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Auskünfte über die Einstufung der Gewässer erteilen die unteren Wasserbehörden bei den Landratsämtern.
Die Einhaltung der Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer wird im Rahmen der Fachrechtskontrollen überprüft. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie wird von der unteren Landwirtschaftsbehörde mit einem Bußgeld geahndet. Darüber hinaus erfolgt bei Betrieben, die den Gemeinsamen Antrag stellen, sowohl bei nachgewiesener Nichteinhaltung des Gewässerabstandes als auch bei nachgewiesener Nichteinhaltung der Anwendungsbestimmungen eine prozentuale Kürzung der Fördersumme.
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