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Aufbrauchsfristen beachten

Widerruf für Flufenacet

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft die Zulassungen der unten aufgeführten Herbizide mit dem Wirkstoff Flufenacet.

von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 16.06.2025
Die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 sowie dem Pflanzenschutzgesetz. Die Widerrufe gelten mit den gleichen Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Die Zulassungen aller weiteren Flufenacet-haltigen Herbizide werden zeitnah – spätestens jedoch zum 10. Dezember 2025 – widerrufen. © Mühleisen
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Grund für die Widerrufe ist, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 auf EU-Ebene nicht erneuert wurde. Da die Widerrufe von den zulassungsinhabenden Firmen beantragt wurden, ergeben sich für die Pflanzenschutzmittel unterschiedliche Widerrufsdaten sowie Abverkaufs- und Aufbrauchfristen, die jedoch alle in der ersten Dezemberhälfte 2026 liegen. Vor diesem Hintergrund kann – sofern noch nicht geschehen – ausreichend Wirkstoff für Herbst 2025 und Herbst 2026 für Ackerfuchsschwanz-Problemflächen beschafft werden. Zuviel Wirkstoff sollte nicht beschafft werden, da eventuelle Reste ab dem 10. Dezember 2026 entsorgungspflichtig sind. Zudem werden auf EU-Ebene neue Genehmigungen von herbiziden Wirkstoffe erwartet, die Flufenacet zumindest in Teilen ersetzen können.

©
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