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Gemeinsamer Antrag und Fristen

Termine 2023

Auch im Jahr 2023 gibt es wieder viele Termine für Landwirte zu beachten. Wir haben Ihnen hier die Wichtigsten zusammengefasst. Eine Druckversion zum Ausschneiden und an die Wand hängen, finden Sie in unser aktuellen BWagrar-Ausgabe 01/2023.

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Die wichtigsten Termine 2023 sollten Landwirte sich schon jetzt in ihren Kalender eintragen.
Die wichtigsten Termine 2023 sollten Landwirte sich schon jetzt in ihren Kalender eintragen.Borlinghaus
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Januar

1. Januar: Im stehenden Winterweizen, -dinkel und -triticale dürfen vom 1. Januar bis zum Ährenschieben (EC49) keine Fungizide eingesetzt werden (FAKT E12).

Bis 15. Januar:

  • Winterruhe auf Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild). Danach kann mit Mulchen und Bodenbearbeitung auf circa der Hälfte (mindestens 1/3, jedoch maximal 2/3) der Fläche für die Neuansaat bis zum 15. Mai begonnen werden (FAKT E7).
  • Düngeverordnung: Aufbringverbot Festmist und Komposte und auf Flächen in Nitrat belasteten Gebieten herrscht verpflichtender Zwischenfruchtanbau.

Ab 16. Januar:

  • Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (FAKT E1.2): Mulchen / Einarbeitung.
  • Im letzten Verpflichtungsjahr zur Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (FAKT E8) ackerbauliche Nutzung (Vorbereitung Sommerkultur) möglich.
  • Mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau (FAKT E10). Umbruch nach Maßnahmenende im Vorjahr.
  • 31. Januar: Aussschlussfrist für die Beantragung der Förderung des Handarbeitsweinbaus (HWB). Der Antrag auf Teilnahme am Förderprogramm ist einmalig vor Beginn des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes über FIONA zu stellen.

Bis 31. Januar:

  • Fristende Antragstellung FAKT-II-Förderantrag.
  • Düngeverordnung: Aufbringverbot N-haltiger Düngemittel auf Ackerland und auf Flächen in Nitrat belastetem Gebiet.

März

1. März: Schläge mit Ackerflächen, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind/KWind zugewiesen sind, dürfen nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Ausnahmen sind zu beachten.

Bis 15. März:

  • Extensive Biomassepflanzen: Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen (FAKT E14). Keine Pflege und Nutzung der Wildpflanzenfläche zwischen dem 15. September und 15. März zulässig.
  • Extensive Biomassepflanzen: Streifenanbau aus mehrjährigen Biomassepflanzen und Wildpflanzenmischungen (FAKT E15). Keine Pflege und Nutzung der Wildpflanzenfläche von 15. September bis 15. März zulässig.

31. März: Frist zur Aufsummierung der Düngebedarfsermittlungen und der aufgebrachten und aufgezeichneten Düngermengen.

April

1. April bis 15. August: Mäh-, Häcksel- und Mulchverbot auf stillgelegten Acker- und Dauergrünlandflächen.

Mai

15. Mai:

  • Letzter Tag zur Einreichung des Gemeinsamen Antrags (GA) auf alle flächenhaften Ausgleichsleistungen beziehungsweise Beihilfen inklusive antragsbegründeter Unterlagen.
  • Ausschlussfrist zur Beantragung der Auszahlung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung (UuU) von Rebflächen im Rahmen des GAs.
  • Umstrukturierung Rebflächen: Frist für Antragstellung aufgrund Cross Compliance. In den drei auf die Auszahlung der Umstrukturierungs- und Umstellungsmitteln (UuU) folgenden Jahren muss ein GA gestellt werden.
  • Ausschlussfrist zur Antragsstellung des Förderprogramms für Pheromonverfahren im Weinbau (PHW).
  • Förderprogramm Handarbeitsweinbau (HWB). Letzter Tag zur Einreichung des Antrags auf Auszahlung (jährlich während des Verpflichtungszeitraumes).
  • Anlage von Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume Niederwild) (FAKT E7). Aussaat einer vorgegebenen Blühmischung (M3) auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen bis spätestens 15. Mai (10 kg/ha) oder schon im Herbst des Vorjahres.
  • Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (FAKT E8). Aussaat bereits im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai.

31. Mai: Letzter Termin für Nachmeldungen und Änderungen im GA. Die Antragstellung ab dem 16. Mai 2023 bis zum 31. Mai 2023 ist mit Kürzungen von einem Prozent je Kalendertag Verspätung möglich.

Juni

1. Juni bis 30. September: Weideperiode bei FAKT-Maßnahme G1 Sommerweide.

Juli

15. Juli: Umstrukturierung Rebflächen (UuU): Abgabefrist zur Nachreichung der Pfropfrebenrechnungen und der Rechnungen für die Tropfschläuche.

Ab 15. Juli:

  • Extensive Biomassepflanzen: Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen (FAKT E14). Mindestens eine Schnittnutzung pro Jahr, frühestens ab dem 15. Juli.
  • Extensive Biomassepflanzen: Streifenanbau aus mehrjährigen Biomassepflanzen und Wildpflanzenmischungen (FAKT E15). Mindestens eine Schnittnutzung der Wildpflanzenmischung pro Jahr, frühestens ab 15. Juli.

August

31. August:

  • Frist zur Antragstellung zur UuU von Rebflächen für das Pflanzjahr 2024 .
  • Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (FAKT E1.2): Aussaat der Begrünungsmischungen muss bis 31. August erfolgen.

September

Bis 1. September: Aussaat einer Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten (SchALVO) in Lagen über 500 Meter, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird.

Ab 1. September:

  • Im letzten Verpflichtungsjahr bei Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (FAKT E7) ackerbauliche Nutzung (Vorbereitung einer Folgekultur) möglich.
  • Im letzten Verpflichtungsjahr bei Brachebegrünung mit mehrjähriger Blühmischungen (FAKT E8) ackerbauliche Nutzung (Vorbereitung Winterkultur) möglich. Bei einer nachfolgenden Sommerkultur ist eine ackerbauliche Nutzung nicht vor, einschließlich dem 15. Januar des Folgejahres möglich.
  • Erweiterter Drillreihenabstand mit blühender Untersaat in Getreide (FAKT E13.2): Ein Umbruch der Untersaat ist erst ab dem 1. September möglich.

15. September: 

  • Extensive Biomassepflanzen: Streifenanbau aus mehrjährigen Biomassepflanzen und Wildpflanzenmischungen (FAKT E15). Keine Pflege und Nutzung der Wildpflanzenfläche zwischen dem 15. September und 15. März zulässig.
  • Extensive Biomassepflanzen: Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen (FAKT E14). Keine Pflege und Nutzung der Wildpflanzenfläche zwischen dem 15. September und 15. März zulässig.

Oktober

31. Oktober: Frist zur Antragstellung des Förderprogramms für Pheromonverfahren im Weinbau (PHW) im Rahmen des GAs.

November

Bis 15. November: Erbringung der Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen. Seit dem Antragsjahr 2018 gilt, dass die Mindesttätigkeit bis spätestens 15. November des Kalenderjahres erfolgen muss.

Dezember

1. Dezember: Beginn Antragstellung FAKT: Einstieg, Umstieg, Erweiterung, eventuell Verlängerung.

Bis 15. Februar: Winterpflugverbot für Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 und CCWasser1 oder CCWasser2 zugehören und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. 

Mehr Infos unter https://www.km-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/mlr/GA/Terminkalender/Terminkalender.pdf

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