Stromsteuer gesenkt
Für 2024 und 2025 gilt ein höherer Entlastungsbetrag bei der Stromsteuer nach Paragraf 9b Stromsteuergesetz (StromStG). Das bedeutet, dass Landwirte mit einem Stromverbrauch ab 12.500 kWh einen Antrag zur Rückerstattung stellen können. Für den darüberliegenden Verbrauch gibt es 2 Cent/kWh zurück anstatt wie bisher 0,513 Cent / kWh.
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Gerade für Betriebe mit sehr hohem Stromverbrauch sind so mehrere hundert Euro Entlastung möglich. Darauf weist die Maschinenringe Deutschland GmbH hin. Es gibt aber auch Ausnahmen. Bereits anderweitig von der Stromsteuer befreiter Strom oder privat genutzter Strom kann nicht mehr vergünstigt werden. So heißt es auf der Seite des Hauptzollamtes: Voraussetzung für die Entlastung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft. Und: Der Strom darf nicht schon aus anderen Gründen nach Paragraf 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit sein. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
Beispiel: Der Jahresstromverbrauch liegt bei 50.000 kWh. Damit ist die Mindeststrommenge von 12.500 kWh gegeben und die Entlastung für die darüberliegende Menge (37.500 kWh mal 0,02 €/kWh) würde 750 Euro betragen.
So wird der Antrag gestellt
Damit man als Landwirt von der Steuererleichterung profitiert, muss man mit dem "Formular 1453" https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do einen Antrag beim Hauptzollamt stellen https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Strom/Steuerbeguenstigung/Steuerentlastungen/Steuerentlastung-nach-Par-9b-StromStG/steuerentlastung-nach-par-9b-stromstg_node.html#doc292742bodyText1
Um den Antrag zu stellen, muss der Stromverbrauch bekannt sein beziehungsweise man benötigt unter anderem die Stromrechnung als Nachweis. Im Falle einer Antragstellung empfehlen die Maschinenringe, sich vorher mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
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