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Land hilft Betrieben

Antrag auf Frosthilfe jetzt möglich

Am 1. September 2017 ist die Verwaltungsvorschrift Frosthilfe 2017 in Kraft gesetzt worden. Ab 11. September bis 30. Oktober 2017 können die finanziellen Hilfen für die von den Spätfrösten in den Nächten vom 19. bis 22. April betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe inklusive Wein- und Obstbau beantragt werden. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart (MLR) informiert nachfolgend, wie der Schadensausgleich abläuft und was bei der Antragstellung zu beachten ist.
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Die Frostnächte im April haben im baden-württembergischen Obstbau zu einem massiven Schaden geführt. Betroffene Betriebe können nun bis zum 30. Oktober 2017 einen Antrag auf Frosthilfe stellen.
Die Frostnächte im April haben im baden-württembergischen Obstbau zu einem massiven Schaden geführt. Betroffene Betriebe können nun bis zum 30. Oktober 2017 einen Antrag auf Frosthilfe stellen. Werner-Gnann
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Beantragt werden kann die Frosthilfe 2017 von betroffenen kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen (sogenannte KMU) im Haupt- oder Nebenerwerb, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung in Baden-Württemberg haben.


Ermittlung des Schadens


Ausgleichsfähig sind ausschließlich Ertragsausfälle an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen inklusive Obst- und Weinbau, die unmittelbar – ohne Hinzutreten weiterer Ursachen – durch das Frostereignis verursacht wurden. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 Prozent der normalen Naturalerzeugung des landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten ist. Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren, wie beispielsweise dem Kirschen-, Zwetschgen-, Erdbeer- oder Rebenanbau. Eine weitergehende Unterscheidung, zum Beispiel nach Sorten, erfolgt nicht.
Zur Schadensermittlung und bei der Berechnung der Zuwendung werden nur diejenigen Produktionsverfahren berücksichtigt, die im Schadensjahr 2017 eine frostbedingte Ertragseinbuße von mehr als 30 Prozent gegenüber der Normalerzeugung aufweisen. Vergleichsbasis ist der vorangegangene Dreijahres- beziehungsweise Fünfjahreszeitraum. Der Ertragsausfall ist jeweils durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen, wie zum Beispiel Abrechnungen, Ablieferungs- oder Wiegebescheinigungen oder ähnlichem, zu belegen.

Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens, bei dem die Mindestschadensschwelle überschritten ist, errechnet sich bei landwirtschaftlichen Kulturen inklusive Wein- und Obstbau aus dem im Basiszeitraum (vorangegangener Drei- beziehungsweise Fünfjahreszeitraum) erzielten durchschnittlichen Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum × durchschnittlicher Preis Basisjahre), dem Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag × Preis) und der Anbaufläche im Schadjahr AS nach folgender Formel: Einkommensminderung des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) × AS.
Das MLR kann zur Ermittlung der Einkommensminderung auch Durchschnitts- oder regionale Referenzwerte festlegen. Der Gesamtschaden des Unternehmens ergibt sich aus der Summe der betroffenen Produktionsverfahren. Eingesparte Kosten oder anderweitige Entschädigungen werden bereinigt (Netto-Gesamtschaden).


Höhe der Zuwendungen


Maximal werden bis zu 50 Prozent des Netto-Gesamtschadens als Zuwendung gewährt (Bruttobeihilfeintensität). Die Untergrenze für Zuwendungen liegt bei mindestens 3000 Euro. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt maximal 50.000 Euro je antragstellendem Unternehmen, in begründeten Härtefällen bis zu maximal 150.000 Euro.
Von einem begründeten Härtefall ist auszugehen,

  • wenn der bereinigte Gesamtschaden über 100.000 Euro liegt oder
  • das betroffene Unternehmen durch das Frostereignis in eine Existenz gefährdende Lage gekommen ist und
  • unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines Kapitalmarktdarlehens eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht gewährleistet ist. Die Existenzgefährdung ist nach einem vorgegebenen Berechnungsschema zu belegen.

Als Zuwendungsart kommen

  • direkte Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung und
  • direkte Zuschüsse in Verbindung mit einem über die L-Bank refinanzierten Darlehen in Betracht. Eine Kombination der Zuwendungsarten ist nicht möglich.

Für Zuwendungen bis 50.000 Euro kann der Antragsteller die Zuwendungsart selbst bestimmen. Zuwendungen über 50.000 bis maximal 150.000 Euro, die in begründeten Härtefällen in Betracht kommen, können nur in Verbindung mit einem durch die L-Bank Baden-Württemberg refinanzierten Darlehen gewährt werden. Das Darlehen wird bei der Hausbank aufgenommen und kann im Bedarfsfall auch durch eine Bürgschaftsübernahme durch die Bürgschaftsbank ergänzt werden. Die Banken werden dazu über die L-Bank Baden-Württemberg informiert.
Die Variante Zuschuss in Verbindung mit einem Darlehen ist vor allem für Betriebe mit hohen Schadenssummen und entsprechend hohen Liquiditätslücken interessant. Bei der Wahl dieser Zuwendungsart stehen den betroffenen Betrieben sofort wieder liquide Mittel zur Verfügung, im Gegensatz zur reinen Zuschussvariante. Sie bietet daher insbesondere für Betriebe mit hohen Schadenssummen Vorteile, um den Anschluss an die nächste Produktionsperiode sicherzustellen.


So läuft die Antragstellung


Die Darlehenskonditionen der L-Bank für den Endkreditnehmer sind insgesamt genauso günstig wie die Konditionen der Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank im Rahmen ihres Liquiditätssicherungsprogramms für frostgeschädigte Landwirte. Die Laufzeit der Liquiditätssicherungsdarlehen der L-Bank beträgt zehn Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren. Die Sollzinsobergrenze wird von der L-Bank für die Dauer der Darlehenslaufzeit festgelegt. Diese ist durch das risikogerechte Zinssystem beeinflusst. Eine außerplanmäßige Rückzahlung der Darlehen ist für die Dauer der Sollzinsbindung grundsätzlich nicht zulässig.
Anträge auf Frosthilfe können bis zum 30. Oktober 2017 beim zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) gestellt werden. Dort erhalten die Antragsteller auch weitergehende Auskünfte. Die Antragsformulare können ab dem 11. September 2017 im Internet unter der Adresse http://www.landwirtschaft-bw.info heruntergeladen werden oder liegen bei den Landratsämtern aus. Unter der gleichen Adresse finden betroffene landwirtschaftliche Unternehmen auch detaillierte Informationen zum Verfahren.
In jedem Fall sind der Antragsmantel sowie die dazugehörigen Datenblätter zur Ermittlung des Gesamtschadens fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Gegebenenfalls können noch ausstehende Belege wie Abrechnungen bis zum 15. Dezember 2017 nachgereicht werden.
Das Landratsamt/Landwirtschaftsamt prüft die vollständigen Anträge und erlässt als Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid. Wird ein Zuschuss in Verbindung mit einem Darlehen beantragt, erfolgt die Bewilligung nur nach Vorlage des entsprechenden Darlehensvertrages mit den Antragsunterlagen. Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.
Das Ministerium Ländlicher Raum strebt eine Bewilligung zu Beginn des Jahres 2018 an. Die Gewährung der Zuwendungen und deren abschließender Umfang sind abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln, über die im Herbst 2017 im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushalt 2018/2019 entschieden wird.

Mittel noch nicht freigegeben


Hintergrund der Frosthilfe sind die Spätfröste in den Nächten vom 19. bis 22. April dieses Jahres, die zu großflächigen Frostschäden in der Landwirtschaft, insbesondere im Wein- und Obstbau, führten. Landesweit wurden etwa ein Viertel des Weinbaus und ein Drittel des Erwerbsobstbaus sehr stark geschädigt. Es werden erhebliche Einkommenseinbußen erwartet, die in spezialisierten Obst- und Weinbaubetrieben bis zur Existenzgefährdung gehen können. Insgesamt wird von Ertragseinbußen in dreistelliger Millionenhöhe ausgegangen, genaue Zahlen lassen sich jedoch erst nach Abschluss der Ernte benennen.
Der Ministerrat Baden-Württemberg hat den Frosteinbruch als einer Naturkatastrophe gleichzusetzendes widriges Witterungsverhältnis eingestuft und machte damit den Weg frei für finanzielle Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der „Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“. 

 

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