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Saatgut-Treuhandverwaltung

Nicht vergessen: Nachbau bis zum 30. Juni 2018 melden

Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2017/Frühjahr 2018 endet am 30. Juni 2018. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen.

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Fischer
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Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte dazu verpflichtet, bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die Nachbauentschädigung selbstständig zu bezahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen.

Damit ist gemeint: die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.

Bis Ende Juni melden 

Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30. Juni 2018 zu melden. Dann wird eine Rechnung mit einem Zahlungstermin, der nach dem 30. Juni liegt, erstellt. Die Nachbauerklärung kann per Post oder Fax oder online unter www.stv-bonn.de übermittelt werden. Sollte diese Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.
 
Die Pflanzenzüchter in Deutschland entwickeln moderne und innovative Sorten, mit denen die Landwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für eine gerechte Entlohnung der Züchtungsleistung ein. Diese Honorierung der züchterischen Arbeit und ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und Saatgut als Betriebsmittel einsetzen können.
 
Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60 gerne zur Verfügung.

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