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Nachbauerklärung abgeben

Nachbau bis 30. Juni 2018 melden

Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2017/Frühjahr 2018 endet am 30. Juni 2018. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online rechtzeitig einzureichen.

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Weizenkörner Saatgut Weizen
Weizenkörner Saatgut WeizenPixabay.com
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Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte dazu verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu zahlen.

Bezahlen ist Voraussetzung

Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, also die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen.

Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde. Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30. Juni 2018 zu melden. Dann wird eine Rechnung mit einem Zahlungstermin, der nach dem 30. Juni liegt, erstellt.

Hier Nachbau melden

Die Nachbauerklärung kann per Post, Fax oder online unter www.stv-bonn.de übermittelt werden. Sollte die Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen. 

Züchter-Arbeit honorieren

Die Pflanzenzüchter in Deutschland betreiben einen Aufwand, um moderne  Sorten zu entwickeln, mit denen unsere Landwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für eine gerechte Entlohnung der Züchtungsleistung ein.

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