Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Änderungen der Bio-Verordnung

Bestände vor Rückständen schützen

Ab dem 1. Januar 2021 werden Spuren von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Bio-Erzeugnissen zu einem Vermarktungsstopp für den betroffenen Betrieb führen. Das geht aus den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hervor. Auf der Biofach erklärte Rechtsanwalt Hanspeter Schmidt aus Freiburg, was man als Landwirt unternehmen muss, um die Vorschriften zu erfüllen.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Rückstände in Lebensmitteln werden im Labor nachgewiesen. In Zukunft müssen Biolandwirte darlegen, welche Vorsichtsmaßnahmen sie zum Schutz ihrer Produkte ergriffen haben.
Rückstände in Lebensmitteln werden im Labor nachgewiesen. In Zukunft müssen Biolandwirte darlegen, welche Vorsichtsmaßnahmen sie zum Schutz ihrer Produkte ergriffen haben.Michal Jarmoluk / Pixabay.com
Artikel teilen:

Laut der neuen EU-Ökoverordnung 2018/848 müssen Ökolandwirte sich gegen Verunreinigungen ihrer Produkte verteidigen, wie sie etwa durch Abdrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im konventionellen Landbau entstehen können. Das gilt für den Anbau, den Transport und die Verarbeitung der Produkte.

Werden Spuren der Mittel in den Produkten entdeckt, führe das zu:

  • einem vorläufigen Vermarktungsstopp sowie
  • einer offiziellen Untersuchung des Betriebs von amtlicher Seite oder durch den Bio-Zertifizierer.

Die Produktion absichern

Schmidt erklärte, dass Produkte mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln nicht als ökologisch erzeugt vermarktet werden können - sofern man nicht frühzeitig Vorsichtsmaßnahmen gegen Kontamination ergriffen hat und das auch nachweisen kann.

Solche Kontaminationen sind laut Schmidt oft unvermeidbar, da Ökolandbau nicht unter einer Glaskuppel, sondern in der Nachbarschaft zu anderen Betrieben stattfindet.

Was zählt als Nachweis?

Schmidt wies darauf hin, dass die Verordnung verhältnismäßig und angemessen umgesetzt werden müsse. Abdrift lasse sich in naher Zukunft kaum vermeiden. Es lasse sich jedoch dokumentieren, was man unternommen hat, um die Kontamination der eigenen Bestände zu vermeiden.

In einer Diskussionsrunde auf der Biofach wurden insbesondere folgende Vorschläge gemacht, um sich als Erzeuger abzusichern:

  • Mit konventionell wirtschaftenden Nachbarn absprechen, wo ökologisch bewirtschaftete Flächen liegen, deren Produkte vermarktet werden und von der Regelung betroffen sein können
  • Schilder zur ökologischen Wirtschaftsweise am Feldrand anbringen
  • Von Zulieferern der Betriebsmittel versichern lassen, dass alle eingekauften Produkte frei von chemischen Rückständen sind

Gemeinsame Linie finden

Schmidt wies darauf hin, dass man eine Lösung in Zusammenarbeit mit den konventionellen Kollegen finden müsse.  Denn selbst wenn man sich als Landwirt an alle rechtlichen Vorgaben beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln halte und gewissenhaft vorgehe, könne es zu Abdrift kommen.

Nach Aussage des Rechtsexperten sei nötig, eine gemeinsame Linie zu entwickeln, wie Biolandwirte mit der Verordnung umgehen und welche Vorsichtsmaßnahmen als ausreichend anerkannt werden. Dazu solle man mit Kollegen, Zertifizierern, Verbänden und Wissenschaftlern ins Gespräch kommen.

Den vollständigen Gesetzestext von Artikel 28 finden Sie im Internet.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.