Reinigung von Kartoffel-Lagern
- Als Folge der Nichtgenehmigung von Chlorpropham werden im Nachgang die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte (RHG) abgesenkt werden. Die regulären Arbeiten werden im Jahr 2020 beginnen; Vorarbeiten sind bereits angelaufen. Nach dem jetzigen Stand befindet sich in Lagern, in denen Chlorpropham angewendet wurde, genügend Wirkstoff, um auch Jahre später darin eingelagerte Waren zu kontaminieren.
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Derzeit diskutieren die EU-Mitgliedstaaten darüber, welcher RHG die Kontamination von Kartoffeln in Kartoffellägern nach früheren Verwendungen von Chlorpropham ausreichend abdeckt und die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet.
Die Einhaltung der RHG setzt eine ausreichende Reinigung der Läger voraus. Es reicht nicht aus, die liegen gebliebenen Knollen zu entfernen und den Boden zu kehren. Darüber hinaus müssen noch mindestens gereinigt werden:
der Technikkorridor
der Raum, in dem sich die Ventilatoren für das Vernebeln, einschließlich der Nebelgeräte, befinden
die unterirdischen Kanäle
Die Verwendung von Chemikalien wird nicht empfohlen, da dadurch Chlorpropham zu toxischen Metaboliten zersetzt werden kann. An der Beschreibung entsprechender Prozeduren wird von Seiten der Wirtschaft gearbeitet.
Die Hersteller der entsprechenden Mittel sind gefragt, den Lagerhaltern weitergehende Informationen zur Entfernung von Chlorpropham-Resten zu geben, insbesondere zur Entfernung von den Böden und Wänden der Läger.
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