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Pflanzenschutz Sonderkulturen

Notfallzulassungen nach Art. 53

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für Benevia (Wirkstoff: Cyantraniliprole) die folgenden Zulassungen für Notfallsituationen vom 18. Juni bis 15. Oktober 2019 für 120 Tage erteilt:

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Benevia hat eine Notfallzulassung gegen Möhrenfliege in Möhre im Freiland erhalten.
Benevia hat eine Notfallzulassung gegen Möhrenfliege in Möhre im Freiland erhalten.cocoparisienne/pixabay
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Gegen die Kleine Kohlfliege in Rettich, Brokkoli und Wirsing im Freiland. Das Mittel kann nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf mit 0,75 l/ha in 300 bis 800 l Wasser/ha gespritzt oder gesprüht werden. Es sind maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens sieben Tagen möglich. Wartezeit: Rettich 14, Brokkoli und Wirsing sieben Tage.

Gegen die Möhrenfliege in Möhre im Freiland. Das Mittel kann bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen mit 0,75 l/ha in 300 bis 1.000 l Wasser/ha gespritzt oder gesprüht werden. Es sind maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens zehnTagen möglich. Wartezeit: 14 Tage.

Gegen Thripse in Bundzwiebeln im Freiland. Das Mittel kann nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf mit 0,75 l/ha in 200 bis 800 l Wasser/ha gespritzt oder gesprüht werden. Es sind maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens sieben Tagen möglich. Wartezeit: 14 Tage.

Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über zwei Prozent und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von zehn Metern vorhanden sein (NW701).

Für alle Anwendungen gilt

Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole in Folgekulturen innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche. Das Mittel ist als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT108 zu beachten.

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