Genehmigung für Desmedipham nicht erneuert
Die Europäische Kommission hat entschieden, die Genehmigung für Desmedipham als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird deshalb den Zulassungsinhabern den Widerruf der Zulassung ankündigen. Wenn die Zulassungsinhaber einen Antrag auf Widerruf stellen, wird die Zulassung antragsgemäß widerrufen. Die Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Desmedipham endet spätestens am 1. Juli 2020.
Folgende Pflanzenschutzmittel sind betroffen:
- Veröffentlicht am

Präparat (Wirkstoff) | Derzeitiges Zulassungsende: |
---|---|
Beetup Compact SC (Phenmedipham + Desmedipham) | 31.12.2028 |
Belvedere Extra (Phenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham) | 31.12.2023 |
Betanal Expert (Phenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham) | 31.12.2022 |
Betana MAXXPRO. (Phenmedipham + Lenacil + Ethofumesat + Desmedipham) | 31.12.2021 |
Betasana Trio SC (Phenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham) | 31.12.2022 |
InnoProtext Beta Team (Phenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham) | 31.12.2022 |
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird den Zulassungsinhabern den Widerruf der Zulassung ankündigen. Sollte ein Zulassungsinhaber einen Antrag auf Widerruf stellen, wird das BVL die Zulassung antragsgemäß widerrufen. Es gelten dann die in der Durchführungsverordnung geregelten Fristen bezüglich Aufbrauch und Abverkauf. Diese enden spätestens am 1. Juli 2020.
Falls der Widerruf der Zulassung durch das BVL erfolgt („von Amts wegen“), darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum weder verkauft noch angewendet werden, da in diesem Fall das Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen zulässt.
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