Neues Element der persönlichen Schutzausrüstung
Werden Pflanzenschutzmittel ohne geeignete Schlepperkabine oder mit der Hand ausgebracht, ist ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen, wenn dies mit der Zulassung vorgeschrieben ist.
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Bei folgenden Tätigkeiten kann fast nur die vordere Körperseite von Pflanzenschutzmitteln oder Spritzbrühe getroffen werden:
- Ansetzen der Spritzflüssigkeit und Befüllen des Pflanzenschutzgerätes
- Befüllen eines Granulatstreuers
- Umgang mit behandeltem Saatgut
- Reinigen von Maschinen und Geräten
- Tätigkeiten außerhalb der Schlepperkabine während der Anwendung, zum Beispiel Reinigen einer Düse
- Kontrollen oder Maßnahmen an den behandelten Kulturpflanzen
Für den Schutz des Anwenders ist bei diesen und vergleichbaren Tätigkeiten eine Ärmelschürze - auch Rückenschlusskittel genannt - ausreichend. Sie kann in Kombination mit Arbeitskleidung als Alternative zum Schutzanzug Pflanzenschutz eingesetzt werden.
Auch eine vorgeschriebene Kombination aus Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze kann bei den genannten Tätigkeiten durch die Kombination aus Ärmelschürze und Arbeitskleidung ersetzt werden.
Das Material der Ärmelschürze muss den Ausführungen in Abschnitt 3 „Spezifische Schutzkleidung - Pflanzenschutz“ der BVL-Richtlinie Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln (Stand 2017) entsprechen.
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