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Pflanzenschutz aktuell

Notfallzulassung für Saatgutbeizung mit Cruiser 600 FS in Zuckerrüben

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat dem Pflanzenschutzdienst Baden-Württemberg eine Notfallzulassung zur begrenzten Saatgutbehandlung von Zuckerrübensaatgut gegen Blattläuse, die Vergilbungsviren übertragen, mit Cruiser 600 FS (Wirkstoff: Thiamethoxam) und anschließender Aussaat vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 erteilt.
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Damit gesunde Rüben wachsen, ist in einigen Fällen nun eine Notfallzulassung für die Saatgutbeize erlassen worden. 
Damit gesunde Rüben wachsen, ist in einigen Fällen nun eine Notfallzulassung für die Saatgutbeize erlassen worden. JONAS KLEIN
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Behandeltes Zuckerrübensaatgut darf in Baden-Württemberg auf 12.000 Hektar, ausschließlich in Gebieten, in denen 2020 starker Befall festgestellt worden war, im Vertragsgebiet der Südzucker AG in Offenau ausgesät werden.

 

Besondere Auflagen

 

Das Land hat sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dafür werden rechtlich verbindliche Maßnahmen (zum Beispiel durch eine Allgemeinverfügung nach § 6 und § 8 des Pflanzenschutzgesetzes) erlassen, um die Risikominderung ab der Aussaat und über das Ende der Notfallzulassungen am 30. April 2021 hinaus zu gewährleisten. Durch diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung des Landes war es dem BVL möglich, die Notfallzulassung zu erteilen.

 

Der Mittelaufwand wurde deutlich reduziert auf 75 ml/Saatguteinheit, die Aussaatstärke auf maximal 1,1 Saatgut-Einheiten pro ha (entspricht maximal 82,5 ml/ha).

 

Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut sind folgende Anwendungsbestimmungen anzubringen:

  • In geeigneter Weise sind die zuständigen Bienensachverständigen in den betroffenen Regionen über den Zeitraum der Aussaat des behandelten Zuckerrübensaatgutes vorab zu informieren.
  • Die Aussaat des behandelten Saatgutes darf nur mit mechanischen Sägeräten erfolgen.
  • Bei der Aussaat darf jeweils in der äußersten Reihe des zu bestellenden Ackers kein behandeltes Saatgut ausgebracht werden.
  • Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s.
  • Nicht benötigtes Saatgut ist an die ausgebende Instanz zurückzuführen; die Rückgabe ist zu dokumentieren.
  • Auf Flächen, auf denen das behandelte Saatgut ausgebracht worden ist, dürfen im selben und im Folgejahr keine blühenden Zwischenfrüchte und keine bienenattraktiven Kulturen (insbesondere Raps, Sonnenblumen, Mais, Leguminosen, Kartoffeln, Silphie) nachgebaut werden. In der Nachfolgekultur sind blühende Beikräuter zu vermeiden, eine Brache ist als Folgekultur nicht möglich. Die betroffene Fläche darf auch nicht als Blühfläche genutzt werden.
  • Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
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