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Interview mit Dr. Wolfgang Zehlius-Eckert

Förderung von Agroforstsystemen ab 2023

Dr. Wolfgang Zehlius-Eckert, der Mitbegründer und Fachbereichsleiter für Recht und Verwaltung des Deutschen Fachverbands für Agroforstwirtschaft (DeFAF) e.V., erklärt, weshalb die Prämie für die neue Ökoregelung nach Ansicht des DeFAF lächerlich niedrig ausfällt und was sonst ab 2023 für die Förderung von Agroforstanlagen gelten könnte. Da die neue GAPDZV noch nicht rechtskräftig ist, bleibt vieles unsicher.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Im Augenblick gibt es keine Förderung.
  • Zur Zeit ist es schwierig, sich über die offiziellen Angebote zu informieren.
  • Agroforstsysteme gelten ab 2023 als landwirtschaftliche Fläche, egal ob sie auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland stehen. Damit wären sie direktzahlungsfähig.
  • Im Moment greifen noch die alten Regelungen. Die abschließende Zustimmung der EU-Kommission zur neuen GAPDZV wird im Herbst 2022 erwartet.
  • Laut der neuen GAPKondV im §23 Absatz 2 gilt das Beseitigungsverbot von Landschaftselementen nicht für Agroforstsysteme
  • In der neuen GAPDZV gibt es eine Liste mit den ausgeschlossenen Gehölzarten. Alle anderen Gehölze darf man verwenden.
  • Bislang gibt es noch keinen Code für Agroforstsysteme im Flächennachweis.
  • Die Ökoregelung ist in der GAPDZV verankert und ersetzt in gewisser Weise die bisherigen ökologischen Vorrangflächen. Die alten Regelungen zu den ökologischen Vorrangflächen sind in die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) eingeflossen, die in der GAP-Konditionalitätenverordnung geregelt sind. Nach der Ökoregelung „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- oder Grünlandflächen“ wird es in Form eines Einheitsbetrags von 60 Euro pro Hektar und Jahr eine Förderung für Agroforstsysteme geben. 
  • Die Ökoregelung gilt nur für streifenförmige Agroforstsysteme. Es müssen mindestens zwei Gehölzstreifen existieren, die jeweils zwischen drei und 25 Meter breit sind und einen Abstand von mindestens 20 Metern und maximal 100 Metern zu den anderen Gehölzstreifen sowie zum Rand der Fläche einhalten.
  • Nach aktuellem Kenntnisstand planen die meisten Bundesländer, die eine Förderung für die Neuanlage von Agroforstsystemen einführen wollen, eine Investitionsförderung. Der geplante Fördersatz liegt bei 40 Prozent.

BWagrar: Ein neues Agroforstsystem kostet Geld. Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Zehlius-Eckert (Z.-E.): Im Augenblick gibt es keine Förderung. Es gibt in einigen Bundesländern eine Förderung für Streuobstwiesen. Das läuft dann allerdings über die Förderung für Obstbaumkulturen. Und das ist auch nicht das einzige Agroforstsystem, um das wir uns als DeFAF im Moment bemühen. Uns geht es auch um andere Systeme wie Energieholzstreifen, Wertholzbäume oder Waldgärten.

BWagrar: Werden Kurzumtriebsplantagen noch gefördert?

Z.-E.: Nein, meines Wissens nicht. Einige Bundesländer haben das noch eine Zeit lang gemacht. Das ist aber alles ausgelaufen. Kurzumtriebsplantagen sind aber beihilfefähig, weil sie als landwirtschaftliche Kultur gelten. Das war bei vielen Agroforstsystemen, zum Beispiel beim Wertholz-Agroforstsystem, bislang nicht der Fall. Da musste der Landwirt diese Wertholzflächen aus dem Direktzahlungsantrag rausrechnen. Aus unserer Sicht ändert sich das in der neuen Förderperiode ab 2023 mit der neuen GAPDZV. Wichtig ist hier der §4, der definiert, was Agroforstwirtschaft ist. In Absatz 1 steht explizit, dass Agroforstsysteme als landwirtschaftliche Fläche gelten, egal ob sie auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland stehen. Damit sind sie nach unserer Interpretation direktzahlungsfähig.

Absatz 2 definiert dann, was ein Agroforstsystem im Sinne dieser Verordnung ist. Da gibt es zwei Möglichkeiten: Das Streifensystem oder die Bäume stehen wie bei einer Streuobstwiese über die Fläche verteilt. Das sind wichtige Klarstellungen, was als Agroforstsystem zu interpretieren ist. Manche Regelungen der neuen GAPDZV und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) gelten ab Veröffentlichung, sind also schon gültig. Die meisten Punkte gelten aber erst, wenn die abschließende Zustimmung der EU-Kommission vorliegt. Das ist laut Zeitplan spätestens im Herbst der Fall.

Nach der neuen GAPDZV gelten Agroforstsysteme ab 2023 als landwirtschaftliche Fläche und wären demnach direktzahlungsfähig. Nach der neuen GAPDZV gelten Agroforstsysteme ab 2023 als landwirtschaftliche Fläche und wären demnach direktzahlungsfähig. © Mareike Jäger

BWagrar: Wie fest stehen denn die bislang für die neue Förderperiode festgelegten Regelungen?

Z.-E.: Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die GAPDZV nochmal wesentlich ändert. Die sind auch schon im Internet verfügbar.

BWagrar: Was gilt für 2022?

Z.-E.: 2021 und 2022 sind zwar schon Teil der neuen Förderperiode, im Moment greifen aber noch die alten Regelungen, weil die EU und ihre Mitgliedstaaten mit den Beratungen zum neuen GAP-Strategieplan noch nicht fertig geworden sind. Deshalb startet die eigentliche neue Förderperiode erst 2023.

BWagrar: Was sagt die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) über Agroforstsysteme?

Z.-E.: Die GAPKondV ist für die Agroforstwirtschaft nicht so wichtig. Aber es gibt einen Punkt, wo es um Landschaftselemente geht. Bislang bestand für Landwirte die Gefahr, dass eine Reihe von Bäumen auf dem Acker nach Cross-Compliance als Landschaftselement eingestuft wurde. Der Landwirt durfte sie dann nicht mehr entfernen. Das ist im Grunde Unsinn, weil der Landwirt diese Bäume ja gepflanzt hat, um sie nutzen zu können. In der neuen GAPKondV im §23 Absatz 2 wird nun klargestellt, dass das Beseitigungsverbot nicht für Gehölze von Agroforstsystemen gilt, die den Vorgaben nach §4 Abs. 2 der GAPDZV entsprechen.

BWagrar: Für Kurzumtriebsplantagen gibt es eine Liste mit beihilfefähigen Baumarten. Gibt es auch für Agroforstsysteme eine eingeschränkte Auswahl an Arten?

Z.-E.: Die Gehölzartenauswahl bei den Agroforstsystemen ist sehr viel flexibler als bei den Kurzumtriebsplantagen. In der neuen GAPDZV gibt es eine Liste mit den ausgeschlossenen Gehölzarten. Das sind Eschen-Ahorn, Schmetterlingsstrauch, Rot-Esche, Späte Traubenkirsche, Essigbaum, Kartoffelrose, Robinie, Roteiche, Blauglockenbaum und die Gewöhnliche Schneebeere. Alle anderen Gehölze darf man verwenden. Bei den Kurzumtriebsplantagen ist die Regelung strenger, was wir nicht für sinnvoll halten. Hier darf ich NUR die genannten Baumarten verwenden: Birken, Pappeln, Erlen, Gemeine Esche, Rot-, Stiel- und Traubeneiche. Die Verwendung der Robinie ist nach der GAPDZV nicht mehr zulässig.

BWagrar: Was muss ich sonst noch beachten, damit die Pflanzung als Agroforstsystem anerkannt wird?

Z.-E.: Das muss noch für die Verwaltungspraxis geklärt werden. Bislang gibt es noch keinen Code für Agroforstsysteme im Flächennachweis. Eine Variante wäre, dass man bei der alten Codierung für die Hauptkultur bleibt und es ein zusätzliches Kürzel für die Zusatznutzung als Agroforstsystem gibt. Eine ähnliche Regelung gab es in der Vergangenheit für Blühstreifen und Jagdschneisen.

BWagrar: Was bringt die neue Ökoregelung?

Z.-E.: Die Ökoregelung ist in der GAPDZV verankert und ersetzt in gewisser Weise die bisherigen ökologischen Vorrangflächen. Die Basisprämie nach GAPDZV lag 2021 bei circa 170 Euro pro Hektar und Jahr, wird aber bis 2027 sinken. Der Landwirt muss sich dann die übrigen Teile der Direktzahlung über Zusatzleistungen erarbeiten, zum Beispiel über die Ökoregelung. Das ist der Versuch, von den rein flächenbezogenen Basiszahlungen wegzukommen und dafür stärker gesellschaftlich gewünschte Leistungen zu honorieren. Das heißt, um überhaupt Direktzahlungen zu erhalten, müssen Landwirte höhere ökologische Standards einhalten als in der Vergangenheit. Nach der Ökoregelung „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- oder Grünlandflächen“ wird es eine Förderung für Agroforstsysteme geben. Für 2022 gibt es aber noch keine Ökoregelung, weil die neue GAPDZV erst ab 2023 greift.

BWagrar: Wie hoch wird diese Förderung sein?

Z.-E.: Für Agroforstsysteme gibt es einen Einheitsbetrag von 60 Euro pro Hektar und Jahr. Die 60 Euro beziehen sich auch nur auf die reine Gehölzfläche, nicht auf die gesamte Fläche mit dem Agroforstsystem. Wenn ich beispielsweise 10 Prozent Gehölze auf der Fläche habe, bekomme ich 6 Euro pro Hektar Agroforstsystem.

BWagrar: Da lohnt sich ja der Antrag gar nicht!

Z.-E.: Das haben wir uns auch gedacht. Im Grunde ist das lächerlich. Der eine oder andere Landwirt wird das vielleicht mitnehmen. Aber auch da ist die Frage, welchen Aufwand er bei der Antragstellung hat.

BWagrar: Hat der DeFAF die GAPDZV deshalb als „herbe Enttäuschung“ kritisiert?

Z.-E.: In erster Linie, ja. In der GAPDZV ist schon viel Positives drin. Zum Beispiel viele rechtliche Klarstellungen, die wir immer gefordert haben. Aber es gibt zwei Punkte, die so entscheidend sind, dass diese Ökoregelung wahrscheinlich kaum angenommen wird:

Das eine ist der zu niedrige Einheitsbetrag von 60 Euro pro Hektar. Die Prämie für die Ökoregelung müsste mindestens 500 Euro betragen, damit sie den Deckungsbeitragsverlust bei der Umstellung von Acker auf ein Agroforstsystem mit Energieholzstreifen ausgleicht. Der Berechnung wurden zum Beispiel Holzhäckselpreise von 2013 zugrunde gelegt. Seitdem sind die Preise aber permanent gesunken. Das Problem ist, dass diese Preise immer beweglich sind. Zu den ganzen anderen Agroforstsystemen haben wir noch zu wenig Zahlen. Wir sind aber ziemlich sicher, dass der Einheitsbetrag auch für Wertholzsysteme nicht ausreicht. Denn die Energieholzsysteme sind aktuell die ökonomisch interessantesten für die Landwirte.

Das andere ist der geforderte Mindestabstand. Anhang 5 regelt, welche Bedingungen die in §4 genannten Agroforstsysteme erfüllen müssen, um den Einheitsbetrag über die Ökoregelung „Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- oder Grünlandflächen“ bekommen zu können. Die flächigen Agroforstsysteme tauchen da gar nicht mehr auf. Die Rede ist nur noch von den streifenförmigen Systemen. Demnach müssen mindestens zwei Gehölzstreifen existieren, die jeweils zwischen drei und 25 Meter breit sind und einen Abstand von mindestens 20 Metern und maximal 100 Metern zu den anderen Gehölzstreifen sowie zum Rand der Fläche einhalten. Wenn man die Vorgaben durch­rech­net, kommt man auf 66 Meter Mindestbreite. Viele kleine Schläge mit ein bis zwei Hektar fallen damit aus der Regelung. Und je mehr Flächen durch diese Regelung von Vornherein herausfallen, desto weniger wird das in der Fläche angenommen werden.

BWagrar: Erhält man ab 2023 dann auch für bestehende Agroforstsysteme Direktzahlungen und die Prämie nach der Ökoregelung?

Z.-E.: Wenn die alten Systeme die neue Definition erfüllen, müssten sie eigentlich zukünftig auch entsprechend gemeldet werden können. Und auch die Ökoregelung müsste gelten. Darin geht es ja um die Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise.

BWagrar: Sind auch Fördermittel für die Anlage eines Agroforstsystems geplant?

Z.-E.: Das ist nicht primäre Aufgabe des Bundes, sondern der Länder. Da gibt es zwei Möglichkeiten, wie man Agroforstsysteme fördern könnte: Die Investitionsförderung oder die Förderung über Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Nach unserem Kenntnisstand planen die Bundesländer, die eine Förderung einführen wollen, eine Investitionsförderung. Die geplanten Fördersätze, die uns bekannt geworden sind, liegen bei 40 Prozent. Aber das steht in den meisten Bundesländern noch nicht fest.

BWagrar: Die Verordnung sagt nichts über Tierhaltung in Agroforstsystemen. Was gilt, wenn meine Legehennen ihren Auslauf in einer KUP haben?

Z.-E.: Das ist eine spannende Frage. Die Definition der Agroforstsysteme bezieht sich ja nur auf Grünland, Ackerland und Dauerkultur. Das ist wahrscheinlich noch klärungsbedürftig. Inhaltlich wäre eine Förderung solcher Systeme, die die sonstigen Bedingungen der GAPDZV erfüllen, aber auf jeden Fall sinnvoll.

Bislang regelt die neue GAPDZV nur, dass Agroforstsysteme auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland als landwirtschaftliche Fläche gelten. Unklar bleibt, was beispielsweise für die Legehennenhaltung in Agroforstsystemen gilt. Bislang regelt die neue GAPDZV nur, dass Agroforstsysteme auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland als landwirtschaftliche Fläche gelten. Unklar bleibt, was beispielsweise für die Legehennenhaltung in Agroforstsystemen gilt. © Theresa Petsch

BWagrar: Wo kann ich mich über die Fördermöglichkeiten informieren?

Z.-E.: Zur Zeit ist es nach unserer Einschätzung schwierig, sich über die offiziellen Angebote zu informieren. Was konkret unter die Ökoregelung fällt, findet man in den Anhängen der GAPDZV. Für 2022 gibt es aber weder die Ökoregelung noch die Investitionsförderung, weil die erst ab 2023 greifen. Am besten wendet man sich mit Anfragen zunächst an Landwirtschaftsämter oder Landwirtschaftsministerien. Die sind aber im Moment, was Agroforst angeht, nach unseren Erfahrungen oft überfordert. Auch im Internet findet man dazu noch wenig, weil alles noch im Fluss ist und weil es sich bei Agroforstsystemen um eine für viele neue und noch unbekannte Nutzungsform handelt. Der DeFAF bemüht sich zwar, über seine Homepage und die Berater:innen über die aktuellen Regelungen zu informieren, bei hoher Nachfrage wird er aber an seine Kapazitätsgrenze stoßen. Manches bedarf noch der rechtlichen Interpretation und der Konkretisierung für die Verwaltungspraxis.

Agroforst in Baden-Württemberg: Föderung und Genehmigung

Förderung

Agroforstsysteme sind zur Zeit noch nicht direktzahlungsfähig. Das wird sich erst 2023 mit der neuen GAPDZV ändern. Dann sind Agroforstsysteme nicht nur beihilfe-, sondern über die Ökoregelung 3 "Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland" auch förderfähig.

Zudem ist in einigen Bundesländern eine Förderung über die 2. Säule in Form einer Investitionsförderung oder über Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen geplant. Baden-Württemberg plant derzeit jedoch keine Förderung für Agroforstsysteme im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg äußert sich dazu folgendermaßen (Stand 13.04.2022):

"Baden-Württemberg plant derzeit kein Angebot einer Förderung für Agroforstsysteme im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen. Die Ausgestaltung eines möglichen Fördergrundsatzes für eine Investitionsförderung im GAK Rahmenplan ab 2023 wird noch zwischen Bund und Ländern beraten. Daher können weitergehende Fragen noch nicht beantwortet werden. Angeboten wird ab 2023 – wie in allen Bundesländern – die Förderung über die Ökoregelung 3, die "Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland" im Rahmen der EU-Direktzahlungen in der 1. Säule (60 Euro/ha)."

Sind KUP und Agroforstsysteme in Baden-Württemberg genehmigungspflichtig?

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg beantwortet diese Frage wie folgt (Stand 13.04.2022):

"Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen (KUP) ist nach §25a in Verbindung §25 Absatz 1 und 2 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) genehmigungspflichtig auf Flächen von mehr als 20 Ar. Auf kleineren Flächen ist die Anlage von KUP auch genehmigungspflichtig, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden. Der Anbau von KUP kann auf naturschutzrelevanten Flächen naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein. Eine vorherige Abklärung ist daher in Gebieten mit Schutzstatus unbedingt zu empfehlen.

Nach §2 Absatz 2 Nummer 2 Bundeswaldgesetz sind Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), kein Wald. Die Anlage eines Agroforstsystems ist gemäß in §2 Absatz 2 Nummer 2 Bundeswaldgesetz weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung und unterfällt nicht der Genehmigungspflicht nach §25 LLG."

Fazit

Für 2022 gibt es weder Direktzahlungen und Förderung über die Ökoregelung noch die Investitionsförderung für Agroforstsysteme, weil diese erst ab 2023 greifen. Voraussichtlich werden einige Bundesländer Agroforstsysteme auch über die 2. Säule fördern. Wer den Agroforstsystemen schon jetzt, auch ohne Förderung eine Chance geben will und eine Anschubfinanzierung sucht, kann versuchen, an einem Pilotprojekt zu Agroforstsystemen teilzunehmen oder ein Crowdfunding starten.

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