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Gesetzgebung

Neue TA Luft: Emissionsminderung wird Pflicht

Zum 1. Dezember 2021 tritt die novellierte Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Kraft. Die neuen Anforderungen gelten für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Schweinehaltungen ab 1500 Mastplätzen, 560 Sauenplätzen beziehungsweise 4500 Ferkelaufzuchtplätzen (sogenannte V-Anlagen). Der Neufassung liegt ein Rechtssetzungsverfahren des Bundesrates zugrunde, über das in der Länderkammer zuvor sechs Jahre lang beraten worden ist.

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„Wenn Landwirte neue Stallanlagen (BImSchV-Anlagen) mit diesen Tierplatzzahlen bauen wollen, müssen sie in Zukunft emissionsmindernde Maßnahmen umsetzen“, machte Ewald Grimm vom Kuratorium für Technik und Bauwesen (KTBL) in einem Onlineseminar des Netzwerkes Fokus Tierwohl zu Wochenbeginn deutlich. Das gelte auch bei erheblichen Änderungen von bestehenden Anlagen, wie beispielsweise durch den Anbau von einzelnen Abteilen oder Ausläufen, erläuterte er vor den 100 Zuhörern, die sich die nun geltenden Rechtsvorschriften nicht entgehen lassen wollten.

Zudem seien größere Schweinehaltungen, sogenannte IED- beziehungsweise G-/E-Anlagen ab 2000 Mastplätzen, 750 Sauenplätzen und gemischte Betriebe schon seit dem 21. Februar 2021 dazu verpflichtet, ihre Tiere stark nährstoffreduziert zu füttern, „wenn die Anlagen zu diesem Zeitpunkt genehmigt waren“, wie der Emissionsexperte erläuterte. Wie diese Vorgabe bisher allerdings hätte kontrolliert werden sollen, daran hegte Grimm Zweifel. Hier bestehe für die Zukunft erheblicher Handlungsbedarf.

Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung

Zudem muss bei neuen Anlagen künftig ein Mindestabstand von 100 Metern (Außenkante Stall beziehungsweise Auslauffläche) zur nächsten Wohnbebauung eingehalten werden. Bestehende Anlagen sind von dieser Mindestabstandsregelung ausgenommen. In Offenställen mit Ausläufen soll, so erläuterte es der Referent, auf größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall geachtet werden. Die Schweine sollen mit weniger Stickstoff (N) und Phosphor (P) gefüttert werden, so dass der Ammoniakausstoß bei den Tieren um 20 Prozent gesenkt werden kann. Flüssigmist soll darüber hinaus in geschlossenen Behältern mit einer geeigneten Folie, einer festen Abdeckung oder mit einem Zeltdach gelagert werden.

Grenzwerte für Staub- und Ammoniakemissionen

Schweinehalter, die neue G-/E-Anlagen bauen, müssen in ihren Ställen fortan eine Abluftreinigung einsetzen, die Emissionen von Staub und Ammoniak um 70 Prozent mindert. Außerdem darf der vom Stall ausgehende Geruch eine Konzentration von 500 Geruchseinheiten pro Kubikmeter nicht überschreiten. In kleineren Anlagen sollen die Staub- und Ammoniakemissionen um insgesamt 40 Prozent sinken. Für spezielle Tierwohlställe, wie beispielsweise die Haltung der Schweine in dafür vorgesehenen Kisten mit Auslauf, sollen die Ammoniakemissionen um 30 Prozent gemindert werden. Das heißt: Die zu dem Stallsystem gehörenden Ausläufe müssen hierfür regelmäßig intensiv gereinigt werden.

G-Anlagen müssen die neuen Vorgaben für Fütterung der Tiere – ausgenommen die Ferkelaufzucht – und Abluftreinigung bis 2026 umgesetzt haben. Vorausgesetzt: Eine Zentralabsaugung ist vorhanden und die Verhältnismäßigkeit ist herstellbar. Für V-Anlagen gilt eine Umsetzungsfrist bis 2029. Allgemein gilt für G- und V-Anlagen eine fünfjährige Frist bis 2026. So kann in dieser Zeitspanne beispielsweise die Abdeckung des Güllebehälters oder die Abdeckung der Festmistlagerung neu installiert werden. Güllebehälter könnten hierfür, so Grimm, zum Beispiel mit Schwimmkörpern oder einer Schwimmfolie nachgerüstet werden.

Grundsätzlich, das machte der KTBL-Referent in seinen Ausführungen deutlich, steige durch die neugefasste TA Luft der Planungs- und Genehmigungsaufwand für die davon betroffenen Schweinehalter. Für Tierwohlställe sind nach jetzigem Stand dagegen Ausnahmen möglich. Für die Sanierung von Altanlagen gelte der Grundsatz, die Verhältnismäßigkeit durch die zuständigen Behörden überprüfen zu lassen. Teilweise könne der Mehraufwand bei einem geplanten Neubau durch einen Passus in der Investitionsförderung für besonders tiergerechte Ställe (AFP) gedeckt werden, indem die notwendige Abluftreinigung gefördert werden soll. An Rinderhaltungen bestehen in der aktuellen Neufassung der TA Luft keine Anforderungen. Für Sauenhaltungen wächst der Aufwand laut Grimm weiter. Der Grund: Diese Betriebe müssen zusätzlich die im Februar dieses Jahres beschlossenen neuen Vorgaben der novellierten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umsetzen.

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