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Neue TA Luft

Diese Regeln sollten Tierhalter jetzt umsetzen

Die neue "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft", kurz TA Luft, bringt gleich mehrere Änderungen mit sich. Für Schweine- und Geflügelhalter gelten in einigen Details geänderte Anforderungen, die auch für laufende Genehmigungsverfahren wichtig werden können. Umso mehr sollte schnell gehandelt werden.

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Petra Ast
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Vor knapp zwei Jahren ist die TA Luft in novellierter Form in Kraft getreten. Mit neuen Anforderungen regelt sie seither die Ermittlung und Beurteilung von luftgetragenen Schadstoffimmissionen, die mehr oder weniger bei allen Bauvorhaben auch in der Tierhaltung berücksichtigt werden müssen. Werden die in der TA Luft festgelegten Grenzwerte für Geruchs-, Ammoniak-, Stickstoff- und Staubimmissionen nicht eingehalten, erteilen die Behörden keine Baugenehmigungen.

Ausnahmen nur bei Ökobetrieben und Tierwohl

Es gibt im Detail Änderungen, die auch in aktuellen Genehmigungsverfahren bedeutend sind. Ein Beispiel hierfür sind Geruchsbeurteilungen nach Anhang 7 der TA Luft, wonach die Gruppe der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren hierfür eigens erweitert worden ist. Das kommt besonders Mastschweinebeständen mit bis zu 500 Tierplätzen in qualitätsgesicherten Haltungsverfahren mit Auslauf und Einstreu, die nachweislich dem Tierwohl dienen, sowie pferde-, schaf- und ziegenhaltenden Betrieben zugute.

Auf der anderen Seite sind mit der neuen TA Luft die sogenannten Vorsorgeanforderungen durch einen höheren Stand der Technik zum Teil erheblich angehoben worden. So sollen große neue genehmigungsbedürftige Anlagen in der Schweine- und Geflügelhaltung, die zwangsbelüftet werden, in Zukunft grundsätzlich mit anerkannten Abluftreinigungseinrichtungen betrieben werden, um zum Beispiel Ammoniak- und Staubemissionen um mindestens 70 Prozent einzudämmen. Ausnahmen hiervor werden nur bei nachweislich dem Tierwohl dienenden Haltungsverfahren und bei Ökobetrieben zugelassen.

Hinsichtlich der gestiegenen Anforderungen an den Stand der Technik und der festgelegten Umsetzungsfristen ist es wichtig, den eigenen Betrieb zu durchleuchten, bestehende Verpflichtungen zu erkennen und Überlegungen zu ihrer Umsetzung anzustellen. Ein Drittel der Zeit bis zum ersten Umsetzungstermin Ende November 2026 ist bereits verstrichen. Wer sich noch nicht damit befasst hat, sollte die zur Verfügung stehende Zeit konstruktiv nutzen.

 

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