Insektenschutzpaket betrifft auch Heilquellenschutzgebiete
Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland wurde am 30. August verkündet. Artikel 3, in dem das Pflanzenschutzgesetz geändert wird, trat am 1. September in Kraft. Damit ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat auch in Heilquellenschutzgebieten verboten.
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27.9.2021: Der Text wurde stellenweise überarbeitet. Änderungen sind angefettet.
Die schwerwiegendsten Änderungen in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden mit der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAV) am 7. September verkündet und traten am folgende Tag in Kraft. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist jetzt stark eingeschränkt:
- In Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist die Anwendung verboten!
- Spätanwendungen vor der Ernte sind ebenfalls verboten!
- Bei Direktsaat und Mulchsaat bleibt die Anwendung erlaubt.
- Auf allen anderen Flächen ist eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung nur zulässig zur Bekämpfung von Wurzelunkräutern wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse (C1 und C2) eingeordnet sind.
- Zur Grünlanderneuerung ist sie nur noch zulässig auf Teilflächen oder bei Erosionsgefahr (C1 und C2).
Ab dem 1. Januar 2024 gilt ein vollständiges Verbot für Glyphosat, wenn es keine andere EU-Entscheidung gibt.
Verbot von Herbiziden und Insektiziden
Für Naturschutzgebiete und Nationalparks, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatschG gilt ein Verbot von Herbiziden sowie von Insektiziden mit den Auflagen B1 bis B3 und NN410. Somit dürfen in diesen Gebieten im Ackerbau so gut wie keine Insektizide mehr eingesetzt werden, da für nahezu alle B4-Insektizide die Auflage NN410 erteilt wurde.
Anwendung von Herbiziden und Insektiziden in FFH-Gebieten
Dieses Verbot gilt auch in FFH-Gebieten. Ausnahme davon: Gartenbau, Obst- und Weinbau, Hopfen und sonstige Sonderkulturen, Saat- und Pflanzgutvermehrung und eingeschränkt auf Ackerflächen. Auf diesen sind freiwillige Vereinbarungen und Maßnahmen erforderlich, damit bis 2024 eine Bewirtschaftung ohne Herbizide und Insektizide mit den Auflagen B1 bis 3 und NN410 erreicht wird. Diese Ausnahmen gelten nicht für das Glyphosatverbot, sondern nur für die Anwendung von Herbiziden und Insektiziden in FFH-Gebieten.
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