Alte Pflanzrechte nur noch begrenzt förderfähig. Antrag in 2017 stellen!
Rebpflanzungen auf Basis von Rechten, die nicht im eigenen Betrieb entstanden sind, werden laut Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) nur noch bis Ende Dezember 2017 gefördert. An der Förderung interessierte Betriebe können noch bis Jahresende den Antrag stellen.
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Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass Pflanzungen auf Basis von Pflanzrechten, welche nicht im eigenen Betrieb entstanden sind, nur noch zeitlich befristet im Rahmen des Förderprogramms "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" gefördert werden können.
Nach Ablauf dieser zeitlich befristeten Fördermöglichkeit können gültige Pflanzrechte zwar bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 in das neue Genehmigungssystem überführt und für Pflanzungen genutzt werden. Die Gewährung einer Umstrukturierungsförderung ist jedoch nicht mehr möglich.
Nach derzeitigem Informationsstand können Pflanzungen mit umgewandelten und nicht im eigenen Betrieb entstandenen Pflanzrechten letztmalig im Jahr 2018 gefördert werden.
Ausschlussfrist: Förderantrag bis 31. Dezember 2017 stellen
Inhaber solcher Pflanzrechte beziehungsweise solcher Pflanzgenehmigungen könnten Pflanzungen gegebenenfalls für eine Pflanzung im Jahr 2018 einplanen. Ein Förderantrag wäre in diesen Fällen bis zum 31. Dezember 2017 zu stellen und die Maßnahme bis spätestens zum 15. Juli 2018 abzuschließen.
Die reguläre Umstrukturierungsförderung, das heißt, die Nutzung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen beziehungsweise von Genehmigungen aus der Umwandlung von im eigenen Betrieb entstandenen Pflanzrechten ist weiterhin und auch über das Jahr 2018 hinaus möglich.
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