Registrierungspflicht für „Erstinverkehrbringer“
Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019 wird die derzeit gültige Verpackungsverordnung abgelöst. Betroffen sind alle Vertreiber und Hersteller von Waren, die verpackt an den privaten Endverbraucher verkauft werden. Diese werden „Erstinverkehrbringer“ genannt. Erstinverkehrbringer, die einen Systembeteiligungsvertrag haben, müssen sich ab dem 1. Januar 2019 im Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren.
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Wesentliche Neuerungen sind die erweiterten Pflichten für Hersteller und Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Als Hersteller gelten nach dem Verpackungsgesetz wie bisher alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Damit sind auch alle Direktvermarkter davon betroffen, da sie im Sinne sowohl der früheren Verordnung und des Gesetzes als „Hersteller“ gelten.
Registrierung erforderlich
Die bisherige Systembeteiligung, das heißt Lizensierung bei einem dualen System, ändert sich nicht. Neu ist allerdings die zentrale Stelle Verpackungsregister, bei der künftig die Systembeteiligung mit Angabe der Materialart und der Masse zu melden ist. Dazu ist die Registrierung bei der zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich. Die Registriernummer ist dann dem dualen System zu melden, bei dem man die Lizensierung abgeschlossen hat. Umgekehrt sind die dualen Systeme verpflichtet, die Beteiligung an die zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden.
Die Registrierung und die Meldung der Mengen bei der zentralen Stelle Verpackungsregister sind ab dem 1. Januar 2019 Pflicht. Derzeit empfehlen wir eine Vorregistrierung ab dem vierten Quartal bis zum Ende des Jahres. Weitere Informationen zur zentralen Stelle Verpackungsregister sind unter „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ https://www.verpackungsregister.org/ abrufbar.
Hier finden Sie dann auch die Möglichkeiten der Registrierung, der Datenmeldungen und das öffentliche Register, in dem die zentrale Stelle Verpackungsregister gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag eine Liste der registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer (Herstellerregister) veröffentlicht. Dadurch soll die Transparenz der Beteiligung an der Rücknahmeverpflichtung verbessert und die Kontrollmöglichkeiten verschärft werden.
Wer muss sich an einem System beteiligen, das heißt einen Vertrag abschließen? Direktvermarkter, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgeben, sind dazu verpflichtet. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach ihrem Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Das heißt, alle Verkaufsverpackungen dürfen nur noch dann an private Endverbraucher abgegeben werden, wenn für diese Verpackungen die Beteiligung an einem dualen System erfolgt und dies auch nachgewiesen wird. Eine Nichtbeteiligung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einem Vertriebsverbot führen.
Welche Ausnahmen gibt es? Ausnahmen gibt es für Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (zum Beispiel Tragetaschen, Hemdchentüten, Einwickelpapier und ähnliches). Hier kann als Ausnahme der Vertreiber, hier der Direktvermarkter, von seinem Vorlieferanten oder dem Produzenten der Tragetaschen, der Hemdchentüten oder des Einwickelpapiers verlangen, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt und den entsprechenden Verpflichtungen gegenüber der zentralen Stelle nachgekommen ist.
Serviceverpackungen der Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ sind vorlizensiert. Eine Systembeteiligungspflicht des Direktvermarkters für diese Serviceverpackungen ergibt sich damit nicht. Eine Systemteilnahme ist aber dann erforderlich, wenn über die Serviceverpackungen hinaus andere Verpackungstypen an Endverbraucher abgegeben werden. Zu den anderen Verpackungsarten gehören dann zum Beispiel Gläser, Flaschen, Schachteln und so weiter, die keine Serviceverpackungen sind.
Bei der Registrierung bei der zentralen Stelle Verpackungsregister anzugeben sind:
- Name, Anschrift.
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person.
- Nationale Kennnummer, zum Beispiel Handelsregisternummer, Umsatzsteuer ID Nummer, nationale Steuernummer.
- Markenname bzw. Firmenname (wenn kein Markenname vorhanden).
- Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmeverpflichtungen durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt.
- Erklärung dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
Nach der Registrierung wird eine Registrierungsnummer vergeben, die dann bei der Lizensierung bei einem dualen System anzugeben ist. Diese Registrierungsnummer wird aber auch zum Beispiel bei der Belieferung von Einzelhandelsgeschäften erforderlich sein.
Was ist die Mengenmeldung? Bei der zentralen Stelle Verpackungsregister sind nach der vollzogenen Lizensierung bei einem dualen System ebenfalls unabhängig von den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen folgende Angaben zu melden:
- Materialart und Masse der Verpackungen.
- Name des dualen Systems bei dem die Systembeteiligung erfolgte.
- Zeitraum für die Systembeteiligung (Änderung sind zu melden).
- Registrierungsnummer.
Darüber hinaus melden die dualen Systeme die Systembeteiligung unter
- Nennung der Hersteller,
- der jeweiligen Registrierungsnummer,
- Verpackungsmengen (Materialart und Masse)
an die zentrale Stelle Verpackungsregister.
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