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FIONA-Antragssaison 2019

Neuerungen beim Gemeinsamen Antrag

Im März startet voraussichtlich die Antragsstellung über FIONA unter www.fiona-antrag.de für den Gemeinsamen Antrag 2019. Das Ministerium Ländlicher Raum weist darauf hin, dass Landwirte in den kommenden Tagen Informationsmaterial zum Antrag 2019 erhalten. Wichtige Neuerungen lesen Sie bereits jetzt hier.
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Rueß
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Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über FIONA möglich. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner Maßnahmen und Flächen. Für den Fall, dass Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaftet werden, ist zusätzlich zur alphanumerischen Angabe in FIONA die grafische Erfassung Ihrer Flächen mit Flächenangaben wie z. B. Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder die Angaben zur ZA-Aktivierung im Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes für die Prämiengewährung Voraussetzung.

Registriernummer und PIN

Für den Zugang zu FIONA benötigen Landwirte neben Ihrer Registriernummer eine PIN, die identisch mit der PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist. Ist die PIN vergessen, zur Erneuerung das auf der FIONA-Startseite hinterlegte Online-Bestellformular genutzt werden. Mit Absenden des Erneuerungsantrages wird die bisherige PIN aus Sicherheitsgründen gesperrt und somit bis zur Zuteilung und Übermittlung der neuen PIN kein Zugang zu FIONA möglich ist. Sofern bei der unteren Landwirtschaftsbehörde in den Stammdaten eine E-Mail-Adresse hinterlegt wurde, kann ausgewählt werden, dass die neue PIN per E-Mail versendet werden. Wichtig ist die Übereinstimmung der im Onlineformular eingegebenen E-Mailadresse mit der in den Stammdaten hinterlegten. Dann kommt innerhalb weniger Minuten per E-Mail eine neue PIN. Andernfalls kommt die neue PIN per Post, was ungefähr drei bis vier Tage dauern kann.

Komprimierten Gemeinsamen Antrag fristgerecht beim Amt abgeben!

Ein rechtswirksamer Eingang des Gemeinsamen Antrags 2019 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde ist erst dann gegeben ist, wenn der unterschriebene „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ dort eingegangen ist. Dies gilt für den Sammelantrag gleichermaßen wie für eventuell verspätet eingereichte Einzelanträge, sowie auch für einzelne verspätet gemeldete Flächen oder für nachträgliche Korrekturen! Für jede Änderung ist ein neuer, unterschriebener „Komprimierter Gemeinsamer Antrag“ bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen.

Urladung und Flächenangaben

Wie bereits aus den letzten Jahren bekannt, muss bei der erstmaligen Öffnung von FIONA 2019 – www.fiona-antrag.de – zur Bearbeitung der Flächenangaben eine „Urladung“ der Vorjahresdaten erfolgen. Damit werden die im Vorjahr grafisch beantragten und gegebenenfalls von der Verwaltung korrigierten Schläge in den FIONA-Antrag geladen. Die Schläge sind zu prüfen und ggf. auf die neue Situation in 2019 anzupassen, zum Beispiel aufgrund von Änderungen in der Flächenausstattung und damit einhergehender Vergrößerung oder Verkleinerung von Schlägen. Bei Ackerflächen müssen die Nutzcodes ergänzt werden.Angaben zu den beantragten Maßnahmen sind im Flurstücksverzeichnis bei den jeweiligen Schlägen oder Teilschlägen einzutragen. Neu hinzugekommene Flächen sind neu zu digitalisieren. Für zwischenzeitlich abgegebene Flächen sind die entsprechenden Geometrien zu löschen.

Neuerungen zu den Förderverfahren

  • Verbot des Pflanzenschutzmitteleinsatzes auch bei ÖVF-Flächen mit Miscanthus oder Silphium: Pflanzenschutzmittel (PSM) düfen auf ÖVF-Flächen seit 2018 grundsätzlich nicht ausgebracht werden dürfen. Das gilt insbesondere auch für Brachflächen, Zwischenfrüchte, Untersaaten und Leguminosen, die als ÖVF angegeben werden sollen. Seit 2019 unterliegen auch ÖVF-Flächen mit Miscanthus oder Silphium dem Pflanzenschutzmittelverbot, ausgenommen im ersten Kalenderjahr, in dem diese Kulturen gepflanzt bzw. ausgesät und dabei auch als ÖVF beantragt werden.
     
  • Nutzcodeliste – neue ÖVF Nutzcodes (NC): Ab diesem Jahr können auch mehrjährige Brachen mit Honigpflanzen als ÖVF beantragt werden (NC 066). Bei der Beantragung des NC 066 muss auch das Aussaatjahr angegeben werden muss. Die mehrjährigen ÖVF-Honigpflanzen müssen nach maximal drei Jahren wieder neu eingesät werden.Neu ist die Zusammenfassung der Feldränder/Pufferstreifen zu einem NC jeweils für Grünland (NC 057) oder für Ackerland (NC 058).
     
  • Bejagungsschneise und Blühstreifen: Seit dem Jahr 2019 ist es möglich, gezielt angelegte Bejagungsschneisen und Blühstreifen auf landwirtschaftlichen Flächen nur durch Kennzeichnung des betroffenen Schlages (Setzen eines Kreuzes im Flurstücksverzeichnis) in FIONA kenntlich zu machen, ohne dass eine separate grafische Ausweisung der Bejagungsschneisen oder Blühstreifen als Teilschlag erforderlich ist. Diese einfache Kennzeichnung ist dann möglich, wenn der Anteil der Bejagungsschneise/des Blühstreifens von marginaler Größe ist und nicht mehr als 20 Prozent des Schlages ausmachen.
     
  • Pfluganzeige in FIONA: Seit dem Jahr 2018 gilt, dass ein Pflügen als Unterbrechung der Dauergrünlandentstehung gewertet werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die erfolgte Bodenbearbeitung innerhalb eines Monats bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde angezeigt wurde. Eine verspätete Anzeige des „Pflügens“ kann nicht berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2019 ist es für die Pfluganzeige einer umgepflügten Teilschlagfläche erforderlich, diese Teilfläche in FIONA einzuzeichnen. Das notwendige Formular und Detailinformationen zur Pfluganzeige stehen unter www.ga.landwirtschaft-bw.de.
     
  • Förderfähige Flächen „Trockene Heiden“: Ab dem Antragsjahr 2019 sind bestimmte Flächen, die aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund ihrer besonderen und stabilen Artenzusammensetzung als ökologisch sehr wertvoll und erhaltenswert eingestuft werden, als Dauergrünland in allen Maßnahmen förderfähig. Diese Flächen werden im FIONA-GIS im Reiter „Karten“ unter „Umweltdaten“ und in der Flächenauswahl unter „LRT 4030 Trockene Heiden“ bereitgestellt und können als Dauergrünland ggf. auch zusammen mit einem angrenzenden Dauergrünlandschlag beantragt werden. Solche Flächen haben FFH-Status und sind deshalb zu erhalten.
     
  • Zahlungsansprüche (ZA): Der Wert eines ZA wird ab 2019 jährlich auf Basis der in Deutschland ermittelten beantragten beihilfefähigen Fläche und dem zur Verfügung stehenden Finanzvolumen (bundesweite Obergrenze) für die Basisprämie berechnet. Der bundeseinheitliche ZA-Wert wird für 2019 rund 176 Euro je ZA (Schätzwert) betragen. Der endgültige Wert wird Ende 2019 veröffentlicht. Die bisherige Regelung, dass ein ZA nur in der Region (i.d.R. das Bundesland) aktiviert werden kann, in der der ZA entstanden ist, entfällt ab 2019. ZA können ab 2019 bundesweit auch mit Flächen in anderen Regionen aktiviert werden.
     
  • Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA): Im Falle von Änderungen des Betriebsinhabers (z.B. im Rahmen von Hofübergabe, GbR-Gründung o.ä.) muss die Übertragung der Zahlungsansprüche fristgerecht mitgeteilt werden. Diese Mitteilung ist zusätzlich zur zivilrechtlich vorgenommenen Übertragung (z.B. zum Hofübergabevertrag etc.) erforderlich. Die geltenden Fristen für diese Mitteilung der ZA-Übertragung sind zu beachten. Die fristgerechte Übertragung von Zahlungsansprüchen ist Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen an den neuen Betriebsinhaber oder das neue Unternehmen. Das Formular zur ZA-Übertragung steht unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/ga-unterlagen bereit.
     
  • Hanfanbau: Für Flächen mit Hanfanbau ist die Angabe der Sorte und des Aussaatzeitraumes anzugeben. Zur Zwischenfruchtnutzung ist die Fläche entsprechend zu kennzeichnen.
     
  • Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT): In diesem Jahr wird erstmals in FAKT die neue Maßnahme E7 „Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild)“ angeboten, mit dem Ziel der Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt.Über die Förderung von Neubeantragungen und Erweiterungen von Teilmaßnahmen war auf Grundlage der Ergebnisse des im Vorfeld zur Antragstellung 2019 über FIONA durchgeführten Antragsvorverfahrens zu entscheiden. Unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel können alle im Antragsvorverfahren beantragten Neueinstiege und Erweiterungen abgedeckt werden. Eine weitergehende Begrenzung ist nicht vorgesehen. Eine Ausgleichsleistung wird grundsätzlich nicht gewährt für Flächen, auf denen eine Verpflichtung im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen für Infrastrukturmaßnahmen liegt, zu denen einer Ökokonto-Maßnahme gemäß § 3 der Ökokonto-Verordnung zugestimmt wurde. Dasselbe gilt für Flächen auf denen eine Maßnahme nach der Landschaftspflegerichtlinie 2015 gefördert wird.Neuverpflichtungen, die 2017 oder 2018 oder 2019 eingegangen wurden bzw. werden, können ggf. mit Beginn der nächsten EU-Förderperiode in neue, vergleichbare Maßnahmen überführt werden. Werden die Maßnahmen nicht mehr angeboten oder die neuen Bestimmungen verschlechtern sich für die Antragstellenden bzw. können nicht mehr eingehalten werden, werden die Verpflichtungen ohne dadurch entstehende Rückzahlungsverpflichtung oder Sanktionen beendet.
     
  • Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO: Seit dem Jahr 2018 ist eine Anpassung der Fördersätze für den Pauschalausgleich als Folge der Änderungen im nationalen Düngerecht erforderlich. Die Höhe des neuen Pauschalausgleichsatzes kann erst nach der Genehmigung der Anpassungen in der SchALVO durch die Europäische Kommission festgelegt werden.
     
  • Steillagenförderung Dauergrünland (SLG): Die De-minimis-Obergrenze soll ab dem Antragsjahr 2019 erhöht werden. Aktuell war die entsprechende Änderung der De-minimis Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 noch nicht verabschiedet. Infos stehen zeitnah in der Fachpresse oder in FIONA online, ob die Erhöhung der Obergrenze Rechtskraft erlangt hat.
     
  • Handarbeitsweinbau (HWB): Nur für diejenigen Flächen, die im Rahmen eines Antrags auf Teilnahme am Förderprogramm (Vorantrag) bis zum 31.12.2017 bzw. zum 31.12.2018 angegeben wurden, kann ein Antrag auf Auszahlung erfolgreich gestellt werden.Sofern bei einer bereits HWB-geförderten aber inzwischen gerodeten Fläche eine Brache eingelegt werden soll, so ist für die Fläche zur Wahrung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes der Nutzcode „844“ (unbestockte Rebfläche) anzugeben.
     
  • Cross Compliance: Aufgrund einer Änderung des Düngegesetzes, der Neufassung der Düngeverordnung und der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) haben sich bereits für das Jahr 2018 Änderungen in den Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie ergeben. Darüber hinaus sind die Länder verpflichtet, Gebiete mit einer besonderen Belastung durch Nitrat gesondert auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann, über die bereits nach der Düngeverordnung allgemein geltenden Anforderungen hinaus, verschärfte Regelungen für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerung von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen erlassen und eingehalten werden.
     
  • Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018. In FIONA erfahren ist im Abschnitt „Informationen zum Datenschutz“ mehr über die Datennutzung und deren Schutz zu lesen. Eine Weitergabe von Daten erfolgt nur aufgrund einer entsprechenden Rechtsgrundlage oder einer Einwilligungserklärung.

 

Informationen zur Ausgleichszulage Landwirtschaft

Unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/ga-unterlagen gibt es weitere Informationen.

 

 

 

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