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Langstreckentransporte

Nordrhein-Westfalen untersagt Rindertransporte in Drittstaaten

Das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen verbietet bis auf Weiteres die Abfertigung von langen Rindertransporten in Drittstaaten und langen Transporten nicht abgesetzter Kälber.

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Die Ergebnisse amtlicher Tiertransportkontrollen, fehlende valide Informationen über Versorgungsstationen in Drittstaaten, wiederholte Überschreitungen maximaler Transportzeiten und fehlende Tränkmöglichkeiten für Kälber auf Fahrzeugen belegten, so das Ministerium in einer aktuellen Pressemitteilung, dass einige Transporte nicht bis zum Bestimmungsort in Drittstaaten tierschutzkonform durchgeführt werden könnten. Das Ministerium habe die Kreisordnungsbehörden deshalb angewiesen, Tiertransporte auf diesen Strecken vorerst nicht mehr zu genehmigen.

Transporte müssen Tierschutzvorgaben entsprechen

Bereits im Jahr 2015 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zum Tiertransport bis zum Bestimmungsort einzuhalten seien, auch wenn dieser in einem Drittstaat liege. Die Wirtschaft sei nun in der Pflicht, Konzepte für einen tierschutz-konformen Transport entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auch in Drittstaaten sicherzustellen. Diese Konzepte müssten Grundlage für die zuständigen Veterinärbehörden sein, rechtskonforme Entscheidungen treffen zu können.

In der Vergangenheit hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits Tierschutzanforderungen an lange Tiertransporte vorgegeben, die von den Veterinärämtern bei der Entscheidung über eine rechtskonforme und tierschutzgerechte Abfertigung von Rindertransporten zu beachten waren. Die Veterinärämter seien aber derzeit nur in der Lage, die Transportrouten und -bedingungen in Staaten innerhalb der EU auf Plausibilität hin zu überprüfen.Nach aktuellen Erkenntnissen reiche dies nach Einschätzung des Ministeriums in Nordrhein-Westfalen nicht aus, um die Rechtskonformität langer Transporte von Rindern in Drittstaaten sicherzustellen. "Die zuständigen Veterinärämter müssen über validere Erkenntnisse zum konkreten Transport verfügen, um durch ihre Entscheidung einen europarechtskonformen Transport bis zum Bestimmungsort in einem Drittstaat sicherstellen zu können. Eine Transportabfertigung darf nur erfolgen, wenn so gut wie sicher und nachvollziehbar dokumentiert ist, dass die Tierschutzanforderungen auf der gesamten Strecke eingehalten werden", machte Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann hierzu deutlich.

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