Erstmals in einem Putenbestand in Schwäbisch Hall nachgewiesen
In einem Putenbestand in der Nähe von Schwäbisch Hall ist am vergangenen Donnerstag (6. April 2023) der Ausbruch der Geflügelpest amtlich bestätigt worden. In dem Betrieb mit 8700 Tieren waren in den Tagen vor Ostern vermehrt Puten verendet. Die Auswertung von an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Fellbach gesandten Proben bestätigte den Verdacht. Das positive Ergebnis erreichte das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Schwäbisch Hall am Abend des Gründonnerstags, 6. April 2023.
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Damit die Ausbreitung des Virus auf andere Geflügelbestände wirksam verhindert werden konnte, wurde der Putenbestand laut Angaben des zuständigen Landratsamtes Schwäbisch Hall sofort gesperrt. Nachdem immer mehr Tiere erkrankten und verendeten, wurden die Puten des Bestandes am Samstag, 8. April 2023, aus Tierseuchen- und Tierschutzgründen getötet und über die Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt.
Kein Hinweis auf Viruseintrag
Die Befunde des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Fellbach wurden ebenfalls am Abend des 8. April 2023 durch das Friedrich-Löffler-Institut, dem nationalen Referenzlabor auf der Insel Riems, bestätigt.Die Puten in dem Betrieb wurden in reiner Stallhaltung gehalten. Nachdem die Ermittlungen der Personen- und Fahrzeugkontakte des Betriebes durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz bisher keine Hinweise auf die Ursache des Viruseintrages erbracht haben, werden Verschleppungen aus der Wildvogelpopulation als Eintragsursache vermutet.
Die Ställe liegen in räumlicher Nähe zum Fundort mehrerer toter Wildvögel, bei denen das Virus bereits Anfang März festgestellt wurde. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall bereits am 10. März 2023 per Allgemeinverfügung die Aufstallpflicht für sämtliches Geflügel im Landkreis Schwäbisch Hall angeordnet. Die ursprünglich bis zum 11. April 2023 gültige Allgemeinverfügung wird aufgrund des jetzigen Seuchengeschehens bis zum 11. Mai 2023 verlängert. Link: https://www.lrasha.de/de/startseite
Zahlreiche Schutzmaßnahmen in Kraft getreten
Aufgrund des Seuchenausbruches in dem Putenbestand muss das Landratsamt Schwäbisch Hall weitere Maßnahmen ergreifen, die ebenfalls per Allgemeinverfügung angeordnet werden. Link: https://www.lrasha.de/de/startseite. So wird um den Seuchenbestand eine Schutzzone (früher Sperrbezirk) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. In der Schutzzone muss das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall in den nächsten Tagen alle Geflügelbestände untersuchen, je nach Größe des Bestandes werden auch Proben genommen.
Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) mit einem Radius von mindestens 10 km eingerichtet. In der Überwachungszone werden die Geflügelbestände vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz stichprobenartig untersucht. Die Ausdehnung der beiden Zonen ist der Grafik in der Anlage der Allgemeinverfügung zu entnehmen.In der Schutz- und Überwachungszone müssen die Tierhalter zahlreiche Maßnahmen einhalten, die ebenfalls in der Allgemeinverfügung aufgeführt sind. Diese umfassen im Wesentlichen einzuhaltende Biosicherheitsmaßnahmen, Dokumentationspflichten, die Pflicht zur Meldung von vermehrten Krankheits- und Todesfällen in den Geflügelbeständen an das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Die Maßnahmen müssen für mindestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eingehalten werden.
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist besonders auf die in beiden Zonen geltenden Verbringungs- und Beförderungsverbote und hier insbesondere für Eier und Geflügelfleisch hin. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So können Konsumeier auf Antrag über eine zugelassene Packstelle vermarktet oder in Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte verbracht werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Schwäbisch Hall 07904/7007-3240, veterinaeramt(@)lrasha.de.
Biosicherheitsmaßnahmen einhalten
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall weist ferner auf die seit langem für alle Geflügelhaltungen bestehende Registrierpflicht beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz hin. Geflügelhalter sollten dies gegebenenfalls rasch nachholen, sonst droht ein nicht unerhebliches Bußgeld, so Dr. Werner Schreiber, Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall. Natürlich, so Schreiber, seien auch alle Geflügelhalter außerhalb der Restriktionszonen angehalten, Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.
Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:
- kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln
- Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
- Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
- Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
- Tränken nur mit Leitungswasser
- betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
- nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft.
Weitere Informationen zur ‚Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken‘ finden Sie unter: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/pressemitteilung/pid/landesweite-anordnung-von-biosicherheitsmassnahmen-auch-fuer-kleinere-gefluegelhaltungen
Hintergrundinformation: Die klassische Geflügelpest ist eine mit schweren klinischen Symptomen verbundene Verlaufsform der Aviären Influenza (AI) ("hochpathogene" Aviäre Influenza - HPAI oder auch Vogelgrippe genannt). Hochempfänglich für die Erkrankung sind Hühner und Puten. Die anderen Hausgeflügelarten (Wassergeflügel) sind ebenfalls empfänglich, erkranken aber unter Umständen weniger schwer. Der Erreger wird beim kranken Tier mit den Sekreten des Nasen-Rachenraumes und mit dem Kot ausgeschieden. Die Übertragung erfolgt direkt über Tierkontakt und indirekt über eine Vielzahl von Vektoren. Wildvögel, insbesondere Wassergeflügel, gelten als potentielles Virusreservoir und können eine Quelle für den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände darstellen.
In diesem Jahr wurden in Baden-Württemberg bislang mehr als 100 Ausbrüche bei Wildvögeln in mehr als 20 Stadt- und Landkreisen festgestellt.Landesweit müssen sowohl gewerbliche als auch private Geflügelhalter strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Sicherung der Ein- und Ausgänge der Geflügelhaltungen gegen unbefugten Zutritt
- Geflügelhaltungen dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden
- Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe.
Diese Maßnahmen sollen den Eintrag des Geflügelpest-Virus in Geflügelhaltungen verhindern.
Weitere Informationen gibt es unter Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
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